Mitwirkungspflicht bei Widerrufsverfahren
Berlin: (hib/STO) Schutzberechtigte Ausländer sollen künftig zur Mitwirkung bei Widerrufs- und Rücknahmeverfahren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bamf) verpflichtet sein. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/4456) vor, der am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht.
Danach soll neben der bereits bestehenden Mitwirkungspflicht für Asylbewerber im Asylantragsverfahren auch eine Mitwirkungspflicht des Schutzberechtigten in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren gesetzlich festgeschrieben werden. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht soll das Bamf „den Schutzberechtigten mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten sowie, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, nach Aktenlage über den Widerruf oder die Rücknahme entscheiden“ können. Eine ausbleibende oder unvollständige Mitwirkung des Betroffenen soll von der Behörde zu seinen Lasten berücksichtigt werden können.
Eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist laut Vorlage unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dabei ist den Angaben zufolge spätestens drei Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf beziehungsweise eine Rücknahme vorliegen. Um diese Prüfung sachgerecht ausüben zu können, habe das Bamf bei der Überprüfung der Asylbescheide alle Umstände zu berücksichtigen. Eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen könne hierbei für das Bundesamt „neben den eigenen sowie den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden, der Sozialbehörden sowie der Ausländerbehörden zusätzliche Erkenntnisse begründen“.
Wie die Bundesregierung ferner ausführt, hat das Bamf während des Migrationsgeschehens in den Jahren 2015 und 2016 zur Beschleunigung der Verfahren in vielen Fällen die Asylanträge ohne die sonst obligatorische Anhörung im rein schriftlichen Verfahren entschieden. „Angaben zu Identität, Staatsangehörigkeit sowie zum Fluchtgeschehen konnten demnach nicht immer hinreichend überprüft und gewürdigt werden“, heißt es in der Vorlage weiter. Den Widerrufs- beziehungsweise Rücknahmeverfahren komme gerade in diesen Fällen eine besondere Bedeutung zu. Mit der Festschreibung der Mitwirkungspflichten im Asylgesetz solle dafür Sorge getragen werden, „dass im wohlverstandenen Interesse der tatsächlich Schutzbedürftigen diejenigen Entscheidungen aufgehoben werden, bei denen zu Unrecht der Schutzstatus zuerkannt wurde beziehungsweise bei denen die Gründe für die Schutzgewährung zwischenzeitlich entfallen sind“.