Streit um EU-Tierschutzrichtlinie
Berlin: (hib/HAU) Nach Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Hans-Joachim Fuchtel (CDU), ist die 2010 in Kraft getretene EU-Tierversuchsrichtlinie hinsichtlich eines Verbots von Tierversuchen mit dem Schweregrad „schwer“ in Deutschland „eins zu eins“ umgesetzt worden. Die EU habe die Umsetzung durch die Bundesregierung vollständig akzeptiert, sagte Fuchtel während einer öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am Montag.
Dem widersprach Corina Gericke, stellvertretende Vorsitzende des Vereins Ärzte gegen Tierversuche, die die in der Ausschusssitzung diskutierte Petition mit der Forderung des Verbots von Tierversuchen mit dem Schweregrad „schwer“ und der Kritik, das deutsche Tierschutzrecht verstoße gegen die EU-Tierversuchsrichtlinie, vorgelegt hat. Die EU-Richtlinie sehe unter anderem „eine Obergrenze für Schmerzen, Leiden und Ängste vor, die in Tierversuchen nicht überschritten werden darf“. Dies stelle ein Verbot der sogenannten „schwerstbelastenden Tierversuche“ dar, sagte die Petentin. Gleichzeitig habe die EU eine Ausnahmeregelung eingefügt. Danach könnten Mitgliedsstaaten „in Ausnahmefällen“ eine vorläufige Maßnahme zur Genehmigung beschließen. Deutschland, so Gericke, habe von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, diese aber „falsch ungesetzt und falsch formuliert“. Im deutschen Recht reiche statt des „Beleges eines besonderen Ausnahmefalles“ die „wissenschaftlich begründete Darlegung“, die ohnehin für alle Tierversuche gefordert werde. „Das Ziel der Richtlinie, dass schwerstbelastende Tierversuche nicht mehr regelmäßig sondern nur in Ausnahmefällen stattfinden sollen, bleibt unberücksichtigt“, kritisierte die Petentin.
„Ein generelles Verbot von Versuchsvorhaben, die der Belastungskategorie ,schwer' zuzuordnen sind, ist nach der EU-Tierversuchsrichtlinie nicht möglich“, sagte hingegen Staatssekretär Fuchtel. Dies gelte es zur Kenntnis zu nehmen. Im Übrigen sei die richtlinienkonforme Umsetzung aus Sicht der Bundesregierung durch das Tierschutzgesetz in Deutschland erfolgt. Erst im März diesen Jahres sei im Rahmen der jährlichen Gespräche unter Fachleuten auch seitens der EU dieser Standpunkt unterstrichen worden.
Was den Verweis auf Rechtsgutachten angeht, die von der Petentin angeführt worden waren und die die deutsche Regelung als verfassungswidrig bezeichnen würden, sagte Fuchtel, es sei nicht ungewöhnlich, dass es in der Gesellschaft verschiedene Meinungen gebe. Die Frage sei, welche die herrschende ist.
Dieser Argumentation vermochten die Petentin und die sie begleitende Juristin Davina Bruhn nicht zu folgen. Die Richtlinie sei „definitiv nicht eins zu eins umgesetzt worden“, sagte Bruhn. Als Beispiel führte sie unter anderem auf, dass in der Richtlinie von „langanhaltenden Belastungen und Schmerzen“ die Rede sei. Das sei in Deutschland „zu Lasten des Tierschutzes“ als „längerandauernd“ umgesetzt worden. Auch sei als Folge der gesetzlichen Umsetzung in Deutschland keine Abgrenzung zwischen schweren und schwerstbelastenden Versuchen vorhanden. „Für ein Verbot schwerstbelastenden Tierversuche hat die EU-Richtlinie einen Handlungsspielraum erlassen, den der Gesetzgeber nicht aufgegriffen hat“, sagte Bruhn.