Anti-IS-Einsatz im Irak
Berlin: (hib/AHE) Die Bundeswehr soll sich weiterhin an der „nachhaltigen Bekämpfung des IS-Terrors und zur umfassenden Stabilisierung des Iraks“ beteiligen. Das geht aus einem Antrag (19/4719) der Bundesregierung hervor, der am Donnerstag auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht.
In Syrien und Irak seien zwar große Erfolge im Kampf gegen die Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) zu verzeichnen. Die Organisation verlagere ihre Aktivitäten aber zunehmend in den Untergrund, baue dort Netzwerke und Strukturen neu auf, schreibt die Bundesregierung. Der IS habe zahlreiche Anschläge in Syrien und Irak, aber auch in Europa und weltweit verübt und sei hierzu auch weiterhin in der Lage. „IS stellt weiterhin eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie für die Stabilität in der Region dar“, heißt es im Antrag. „Von IS geht weiterhin ein bewaffneter Angriff aus, gegen den das Recht zur kollektiven Selbstverteidigung gegeben ist.“
Die Bundeswehrsoldaten sollen unter anderem Aufgaben zur Einsatzunterstützung wie unter anderem die Luftbetankung und die See- und Luftraumüberwachung etwa durch Beteiligung an AWACS-Flügen der Nato übernehmen, deren Daten an die internationale Koalition gegen den „Islamischen Staat“ (IS) weitergegeben werden sollen. Im Mittelpunkt soll zudem weiterhin der Fähigkeitsaufbau der regulären irakischen Streit- und Sicherheitskräfte stehen mit dem Schwerpunkt „Ausbildung der Ausbilder“. Diese Ausbildung könne im gesamten irakischen Staatsgebiet „in einer angemessenen Balance zwischen der irakischen Zentralregierung und - in Absprache mit dieser - der Regierung der Region Kurdistan-Irak erfolgen. Dabei stehen Maßnahmen zum Fähigkeitsaufbau in Zentralirak eindeutig im Vordergrund“, heißt es im Antragstext weiter.
Das Mandat ist befristet bis Ende Oktober 2019 und die Personalobergrenze soll unverändert bei bis zu 800 Soldaten liegen. Die einsatzbedingten Zusatzausgaben werden auf knapp 108 Millionen Euro beziffert.
Die Bundesregierung beruft sich bei diesem Einsatz auf das Recht auf kollektive Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen in Verbindungen mit den UN-Sicherheitsratsresolutionen 2170 (2014), 2199 (2015) sowie 2249 (2015). Mit letzterer habe der UN-Sicherheitsrat „die Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, aufgefordert, unter Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen sowie der internationalen Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsvölkerrechts und des humanitären Völkerrechts, in dem unter der Kontrolle von IS stehenden Gebiet in Syrien und Irak alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, ihre Anstrengungen zu verstärken und zu koordinieren, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden, die insbesondere von IS und anderen terroristischen Gruppen begangen werden“. Der Einsatz erfolge zudem „auf Bitten und im Einvernehmen mit der irakischen Regierung“.