Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen
Berlin: (hib/EIS) Die Aufgaben der Zoll- und Finanzbehörden sollen im Zuge der geplanten Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (19/4461) nicht ausgeweitet werden. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung (19/4730) auf eine Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf hervor. Danach lehnt die Regierung in ihrer Gegenäußerung unter anderem das Anliegen des Bundesrates ab, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine entsprechende Zuständigkeitsübertragung in das Tabakerzeugnisgesetz im Zusammenhang mit dem Rückverfolgbarkeitssystem aufzunehmen. Legale und bereits versteuerte Tabakprodukte sowie Warenkreise, die nicht der Tabaksteuer unterliegen, sollen demnach nicht aufgabenfremd von den zuständigen Länderbehörden auf die Zoll- und Finanzbehörden übertragen werden. Die über die erforderliche Sachnähe und Marktkenntnis verfügenden und in der Fläche bereits agierenden Behörden sollen mit der Durchführung und Überwachung der einschlägigen Vorschriften des Tabakrechts betraut bleiben.
Der Gesetzentwurf soll helfen, den illegalen Handel mit Tabakerzeugnissen zu unterbinden sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen einander anzugleichen. Mit dem Änderungsgesetz soll das nationale Tabakrecht unter anderem an die Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 574 der Kommission über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse angepasst werden. Demnach soll eine Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen mit einem individuellen Erkennungsmerkmal und einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal erfolgen.
Durch ein Rückverfolgbarkeitssystem soll der Warenverkehr dieser Erzeugnisse erfasst werden, damit sich die Produkte in der gesamten Union verfolgen lassen. Außerdem soll die Einführung von Sicherheitsmerkmalen die Überprüfung erleichtern, ob die Tabakerzeugnisse echt sind. Die Regelungen sollen für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 gelten und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024. Auf diese Weise sollen die bei der Rückverfolgbarkeit von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen gesammelten Erfahrungen im Hinblick auf andere Tabakerzeugnisse genutzt werden können.