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11.10.2018 Verkehr und digitale Infrastruktur — Antwort — hib 757/2018

Keine Informationen über Kleintransporter

Berlin: (hib/HAU) Zur Zahl der gewerblich genutzten, im Ausland registrierten aber in Deutschland disponierten Kleintransporter mit Schlafplatz, die zu logistischen Zwecken auf deutschen Autobahnen verkehren liegen der Bundesregierung „keine belastbaren Informationen vor, da entsprechende Erhebungen weder vorgesehen sind noch durchgeführt werden“. Das geht aus der Antwort (19/4644) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/4333) hervor. Die Abgeordneten hatten in der Anfrage geschrieben, Kleintransporter mit Schlafplatz und einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen setzten die deutsche Logistikbranche zunehmend unter Druck. Aufgrund ihres Gewichtes unterlägen sie nicht den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie Fahrzeuge über 3,5 Tonnen. Ohne verpflichtende Fahrtenschreiber, oft ohne Transportsicherung und mit zumeist niedrigsten Sozialstandards seien diese gewerblich täglich auf deutschen Autobahnen unterwegs. Der dadurch entstehende Kostendruck wirke sich unweigerlich auf die Logistikbranche aus, heißt es in der Kleinen Anfrage.

Zudem werde die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer fahrlässig gefährdet. Die gesetzlich vorgeschriebenen Fahrtzeitbeschränkungen oder Ruhezeiten könnten von den Fahrern der Kleintransporter umgangen werden. Dadurch könne es zu schweren Unfällen durch Müdigkeit sowie fehlende Aufmerksamkeit kommen, warnen die Abgeordneten.

Nach Möglichkeiten gefragt, um die gewerbliche Nutzung von Kleintransportern mit Schlafplatz zu regulieren, antwortet die Bundesregierung, derartige Möglichkeiten würden auf europäischer Ebene gesehen. Entsprechenden Initiativen stehe gegenwärtig aber entgegen, „dass es in den genannten Regelungsbereichen keine Unfallauffälligkeiten der in Frage stehenden Fahrzeuge gibt“.

Weiter heißt es in der Antwort, die Bundesregierung setze sich in den aktuell in Brüssel geführten Debatten zu Änderungen im Bereich des Berufs- und Marktzugangs für Güterkraftverkehrsunternehmen sowie zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr im Rahmen des von der EU-Kommission im Mai 2017 vorgelegten ersten Teils des sogenannten Mobilitätspaketes dafür ein, künftig auch Unternehmen mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse weniger als 3,5 Tonnen beträgt, in den Anwendungsbereich der entsprechenden EU-Verordnung einzubeziehen, „so dass auch diese Unternehmen künftig die dort genannten Berufszugangsvoraussetzungen erfüllen müssen“.

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