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15.10.2018 Inneres und Heimat — Antwort — hib 766/2018

Politikerkontakte bei Sicherheitsbehörden

Berlin: (hib/STO) Um „Regeln für Politikerkontakte“ bei Sicherheitsbehörden geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/4797) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/3891). Wie die Bundesregierung darin darlegt, sind .das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei durch Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. April 2010 angewiesen, über bevorstehende Termine und Gespräche mit Mitgliedern des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, der Landtage und Landesregierungen sowie über deren Ergebnis zu unterrichten.

Der Bundesnachrichtendienst (BND) bietet im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben Briefings für Abgeordnete an, wie aus der Antwort weiter hervorgeht. Für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) existiert danach kein gesondertes Regelwerk. Insofern gelte für alle Angehörigen des MAD der seit 1. Februar 2014 vom Bundesverteidigungsministerium herausgegebene Zentralerlass B-630/6 „Besuche von Politikerinnen und Politikern bei der Bundeswehr“. Er regele die Zulässigkeit von und Verfahren bei Besuchen von Politikern bei der Bundeswehr.

Darüber hinaus berichten die Nachrichtendienste des Bundes laut Antwort regelmäßig in Fachausschüssen und Gremien des Bundestages, speziell dem Parlamentarischen Kontrollgremium und dem Vertrauensgremium.

Wie die Regierung ferner ausführt, war es ein wesentliches Reformelement aus der Aufbereitung des NSU-Komplexes speziell mit Blick auf das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), „offener für politische Kontakte zu sein, um dem Vorwurf mangelnder Transparenz zu begegnen“. Folglich werde Gesprächswünschen von Abgeordneten und Führungsfunktionsträgern parlamentarisch vertretener Parteien durch die Amtsleitung des BfV grundsätzlich gefolgt. Ebenso werde aktiv von Seiten der Amtsleitung auf Parlamentarier zugegangen, um Mandatsträger und Parteien vor dem Hintergrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung zu sensibilisieren. Sachkriterien seien dabei thematischer Aufgabenbezug und sachlicher Informationsbedarf.

Abhängig von den jeweiligen gesetzlichen Aufgabenzuweisungen und sachlichen Rahmenbedingungen gilt dies den Angaben zufolge „in vergleichbarer Weise auch für die weiteren Sicherheitsbehörden des Bundes“.

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