Durchsetzbarkeit „titulierter Forderungen“
Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss setzt sich dafür ein, die Durchsetzbarkeit „titulierter Forderungen“ - also Forderungen, die auf einem rechtmäßigen Urteil des zuständigen Gerichts beruhen - zu verbessern. In der Sitzung am Mittwoch beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und den Fraktionen zur Kenntnis zu geben.
In der Petition wird unter anderem gefordert, Gerichtsvollzieher zu verpflichten, bei Vermögensauskünften zu ermitteln, um die Gläubigerstellung zu stärken. Unwilligen Schuldnern blieben zu viele Möglichkeiten, die Vollstreckung zu umgehen, wird in der Eingabe kritisiert.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Petitionsausschuss unter Einbeziehung von Stellungnahmen der Bundesregierung darauf, dass durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung aus dem Jahr 2009 der Gerichtsvollzieher die Befugnis zur Einholung von Drittauskünften bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, beim Bundesamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt erhalten hätten. Dadurch würden dem Gläubiger Informationen zum Arbeitgeber des Schuldners, zu Kontoverbindungen und Kraftfahrzeugen zugänglich gemacht. „Auf der Grundlage der Auskünfte kann der Gläubiger gegebenenfalls entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen“, heißt es in der Vorlage.
Durch die Änderung der Justizbetreibungsordnung Ende 2016 sei die Position des Gläubigers weiter gestärkt worden. Dadurch sei die Wertgrenze, die zuvor die Einholung von Auskünften nur ermöglicht hatte, wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betrugen, gestrichen worden. Die Wertegrenze sei ebenso für die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners gestrichen worden. Die Wirksamkeit dieser Änderungen, sei von Verbänden, die die Interessen der Gläubiger vertreten, stets betont worden, schreibt der Petitionsausschuss. Darüber hinaus habe die Bundesregierung mitgeteilt, dass sie die weitere Entwicklung - auch mit Blick auf die Stärkung der Durchsetzbarkeit titulierter Forderungen in der Praxis - sorgfältige beobachten werde.
Auf Maßnahmen der Gerichtsvollzieher kann die Bundesregierung der Vorlage zufolge jedoch keinen Einfluss nehmen. Vielmehr unterliege der Gerichtsvollzieher in seiner Stellung als Landesbeamter „der Dienstaufsicht des zuständigen Amtsgerichtspräsidenten“.