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08.11.2018 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 857/2018

Löschpraxis in sozialen Netzwerken

Berlin: (hib/mwo) Entsprechend den Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag, dass die vertraglichen Rechte der Nutzerinnen und Nutzer sozialer Netzwerke gegen unberechtigte Löschungen und Accounts-Sperren gestärkt werden sollen, prüft die Bundesregierung gegenwärtig, ob und gegebenenfalls welche Schritte hierzu erforderlich sind. Dabei werde berücksichtigt, schreibt die Regierung in der Antwort (19/5389) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/4822), dass es in den letzten Monaten eine Reihe von Gerichtsentscheidungen gab, welche im Grundsatz klargestellt haben, dass bei unberechtigter Löschung von Inhalten oder unberechtigter Account-Sperrung vertragliche Rechte der Nutzer gegenüber dem sozialen Netzwerk bestehen. Ob darüber hinaus die Notwendigkeit gesetzgeberischen Handelns besteht, wird derzeit geprüft.

Die Abgeordneten bezogen sich in ihrer Anfrage auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) (18/12356), wonach niemand hinnehmen müsse, dass seine legitimen Äußerungen aus sozialen Netzwerken entfernt werden, und wollten unter anderm wissen, ob die Bundesregierung unter legitimen Inhalten solche verstehe, die den Schutz des Artikel 5 des Grundgesetzes (Meinungsfreiheit) genießen. Dazu schreibt die Regierung, welche Inhalte ein Nutzer in einem sozialen Netzwerk verbreiten darf, bestimme sich - im Verhältnis zum Netzwerkbetreiber - nach den zwischen dem Nutzer und dem privaten Netzwerksbetreiber wirksam getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung des sozialen Netzwerks und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Wenn der private Netzwerksbetreiber mit dem Nutzer vertraglich vereinbart habe, das nur bestimmte Inhalte über das soziale Netzwerk verbreitet werden dürfen, könnten solche Vereinbarungen gegebenenfalls einer Inhaltskontrolle unterliegen, bei der auch die Ausstrahlungswirkung von Grundrechten, zum Beispiel auch die des Artikel 5 des Grundgesetzes zu beachten ist. Weiter heißt es, die Bundesregierung habe nicht vor, im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Kompetenz für Meinungsäußerungen in den sozialen Medien einen engeren Rahmen zu setzen als dies Artikel 5 des Grundgesetzes tut.

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