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14.11.2018 Inneres und Heimat — Antwort — hib 871/2018

Maßnahmen aktiver Cyber-Abwehr

Berlin: (hib/STO) Um „Maßnahmen der aktiven Cyber-Abwehr“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/5472) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion mit dem Titel „Hackbacks als aktive digitale Gegenwehr“ (19/5076). Wie die Fraktion darin ausführte, beschreiben Begriffe wie „digitaler Gegenangriff“, „aktive Cyberabwehr“ oder „Hackback“ die „Suche nach Maßnahmen für die aktive, zivile und militärische Gegenwehr in einem Szenario eines Cyberangriffs auf deutsche Systeme“. Die Bundesregierung verweist dazu in ihrer Antwort darauf, dass von ihr der Begriff „Hackback“ konzeptionell grundsätzlich nicht verwendet werde, „weder für Aktivitäten der Cyber-Abwehr noch der Cyber-Verteidigung“.

Zur Frage, welche rechtlichen Grundlagen sie bei der „rechtlichen Bewertung von Hackbacks“ für relevant hält, schreibt die Bundesregierung, dass aufgrund der Vielzahl der vorstellbaren Maßnahmen der aktiven Cyber-Abwehr „vielfältige völker-, verfassungs- und einfachrechtliche Fragestellungen aufgeworfen“ würden. Zudem seien unterschiedlichste Fallgestaltungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der aktiven Cyber-Abwehr denkbar. Eine pauschalierende Betrachtungsweise sei daher nur eingeschränkt möglich.

Bei jeder Betrachtung gelte jedoch, dass sich alle Maßnahmen der aktiven Cyber-Abwehr im Rahmen des geltenden Völker-, Verfassungs- und des einfachen Rechts bewegen müssen, heißt es in der Antwort weiter. Wie die Bundesregierung darin ferner darlegt, werden von ihr derzeit „die im Zusammenhang mit Maßnahmen der aktiven Cyber-Abwehr aufgeworfenen unter anderem rechtlichen Fragestellungen“ geprüft. Aus dieser Prüfung könne sich unter anderem auch gesetzgeberischer Handlungsbedarf ableiten. Noch seien diese Prüfungen indes nicht abgeschlossen.

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