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14.11.2018 Inneres und Heimat — Antwort — hib 874/2018

Einsatz des Bundespolizei-Präsidenten

Berlin: (hib/STO) Die „Abschiebung des Ali B. durch Behörden der Region Kurdistan-Irak nach Deutschland“ ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/5514) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Einsatz des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums am 8. und 9. Juni 2018 im Irak“ (19/5173). Darin schrieb die Fraktion, dass am 9. Juni dieses Jahres „der Präsident des Bundespolizeipräsidiums den Tatverdächtigen Ali B. persönlich aus dem Ausland zurückgeholt“ habe.

Der Antwort der Bundesregierung zufolge hat „ein Auslandseinsatz (Paragraf 8 Bundespolizeigesetz) des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums“ nicht stattgefunden. Wie aus der Vorlage weiter hervorgeht, verfügte er bei der Reise am 8. beziehungsweise 9. Juni über seinen Dienstpass. Ein Visum sei nicht erforderlich gewesen, „weil keine Einreise in den Irak bezweckt war“, heißt es in der Antwort ferner.

Wie die Bundesregierung darin zudem ausführt, liegt „die Zuständigkeit für Ermittlungsverfahren - und damit auch der Fahndungsmaßnahmen - wegen Mordes“ grundsätzlich bei den Strafverfolgungsbehörden der Länder. Dem Bundeskriminalamt (BKA) obliege dabei aufgrund seiner Zentralstellenfunktion der erforderliche internationale Dienstverkehr. Zielfahndungen übernehme das BKA in derartigen Fällen unter den Voraussetzungen des Paragrafen 4 Absatz 2 BKA-Gesetz selbst. „Für die Bundespolizei bestehen für Zielfahndungen keine vergleichbaren Zuständigkeiten“, heißt es in der Vorlage weiter.

Danach hat die Landesjustizverwaltung Hessen am 8. Juni 2018 an das Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Anfrage auf Vorprüfung eines möglichen Auslieferungsersuchens übermittelt. Weder das BfJ noch das BKA waren laut Antwort „an der Rückkehr des Ali B. am 8./9. Juni 2018 beteiligt“. Ein Ersuchen der zuständigen Landesjustizbehörde um Auslieferung des Verfolgten Ali B. habe dem BfJ nicht vorgelegen. Die erwähnte Anfrage vom 8. Juni 2018 auf Vorprüfung eines möglichen Auslieferungsersuchens habe „bis zur Rückkehr des Verfolgten Ali B. am 9. Juni 2018 nicht eingehender bearbeitet werden“ können.

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