Inhaftierung zu Verhinderung von Straftat
Berlin: (hib/STO) Die Vereinbarkeit einer Ingewahrsamnahme von Personen, gegen die keine strafrechtlichen Vorwürfe erhoben worden sind, mit der Europäischen Menschenrechtskonvention ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/5737) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/5251). Darin verweist die Bundesregierung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Oktober 2018. Danach sei „eine kurzfristige Inhaftierung zur Verhinderung einer Straftat mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar, sofern die Maßnahmen unter anderem verhältnismäßig und gerichtlicher Kontrolle zugängig sind“.