Sieben Nichtanwendungserlasse
Berlin: (hib/HLE) Seit Anfang 2015 bis Ende September 2018 wurden von der Finanzverwaltung sieben sogenannte Nichtanwendungserlasse verfügt, mit denen die Finanzämter angewiesen werden, Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/5758(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/5294(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) mitteilt, betrafen drei Nichtanwendungserlasse BFH-Entscheidungen zugunsten von Steuerpflichtigen.