+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

27.11.2018 Verkehr und digitale Infrastruktur — Antwort — hib 914/2018

Investitionen in Autobahnraststätten

Berlin: (hib/HAU) Eine Rückabwicklung der Privatisierung der Autobahnraststätten ist nicht vorgesehen. Das teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/5786) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/5339) mit. Die einzelnen Konzessionsverträge, die im Zuge der Privatisierung im Jahr 1998 geschlossen worden seien, hätten eine Laufzeit von 30 Jahren und können um weitere zehn Jahre verlängert werden, heißt es in der Antwort.

In den Jahren 2009 bis 2017 habe der Bund insgesamt 1,03 Milliarden Euro in bewirtschaftete und unbewirtschaftete Rastanlagen investiert, schreibt die Regierung. Eine staatliche Unterstützung für den Bau oder den Betrieb der Nebenbetriebe (Tankstellen, Raststätten und Hotels) werde damit nicht geleistet. Die Finanzierung des Betriebs von Autobahnraststätten und -tankstellen obliege mithin allein den jeweiligen Konzessionsinhabern. Lediglich im Rahmen des Aufbaus der Versorgungsinfrastruktur für Elektromobilität beteilige sich der Bund hinsichtlich des geplanten Netzes von Schnellladestationen auf Bundesautobahnen derzeit anteilig an den entstehenden Kosten.

Zur Beantwortung der Frage der Linksfraktion, ob es eine formelle oder informelle Regelung oder Absprache dazu gibt, dass die zu leistende Konzessionsabgabe eine bestimmte Größe nicht überschreiten darf, verweist die Regierung auf die Regelung des Paragrafen 15 Absatz 3 Satz 3 Bundesfernstraßengesetz. Darin heißt es: „Die Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens drei vom Hundert von anderen Umsätzen betragen.“

Marginalspalte