+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

28.11.2018 Finanzen — Große Anfrage — hib 922/2018

Keine Angaben zum Auslands-Unterhalt

Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung kann nicht angeben, wie viele Steuerpflichtige seit 2010 Unterhaltszahlungen ins Ausland geleistet haben. Entsprechende Erkenntnisse lägen nicht vor, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (19/5797) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/5374).

In der Antwort wird erläutert, dass Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu einem bestimmten Höchstbetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Wenn der Unterhaltsempfänger seinen Wohnsitz im Inland habe, könnten derzeit bis zu 9.000 Euro als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Lebe der Unterhaltsempfänger im Ausland (EU und Nicht-EU), hänge die Höhe des maximal steuerlich berücksichtigungsfähigen Unterhaltshöchstbetrags von den Lebensverhältnissen im Wohnsitzland ab. Grundlage für die Bestimmung des Höchstbetrages bilde die jeweils aktuelle Ländergruppeneinteilung. „Bei der Feststellung der Ländergruppeneinteilung wird der Grundbedarf in den einzelnen Staaten basierend auf den tatsächlichen Lebensbedingungen eines Staates insgesamt ermittelt und mit dem Grundbedarf eines inländischen Unterhaltsempfängers verglichen. Abhängig vom Wohnsitzland kann sich der anzusetzende Unterhaltshöchstbetrag ermäßigen“, heißt es in der Antwort weiter.

Auf Fragen nach Kontrollen von Zahlungen ins Ausland erklärt die Regierung, von den Steuerpflichtigen müssten „sichere und leicht nachprüfbare Bescheinigungen“ vorgelegt werden, „die den Zugang und Abfluss der Geldbeträge erkennen lassen“. Eigenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen seien nicht ausreichend.

Marginalspalte