+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

28.11.2018 Haushalt — Ausschuss — hib 926/2018

Grundgesetzänderungen beschlossen

Berlin: (hib/SCR) Der Haushaltsausschuss hat am Mittwochnachmittag den Weg für wesentliche Änderungen in der Finanzverfassung des Grundgesetzes bereitet. Mit Stimmen der Vertreter der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen beschloss der Ausschuss Änderungen im Grundgesetz, die Finanzhilfen im Bildungsbereich sowie beim sozialen Wohnungsbau erweitern beziehungsweise ermöglichen sollen. Weitere Änderungen beziehen sich auf die Gemeindeverkehrswegefinanzierung sowie Bundesautobahnen. Die Vertreter der AfD-Fraktion stimmten gegen den Entwurf. Die abschließende Beratung ist für Donnerstagmorgen geplant. Für die Änderungen ist eine absolute Zweidrittelmehrheit nötig. Der Bundesrat ist bei den Grundgesetzänderungen zustimmungspflichtig.

Gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung (19/3440) beschloss der Ausschuss auf Grundlage eines gemeinsamen Änderungsantrages von Koalition, FDP und Grünen eine weitergehende Fassung des Artikels 104c Grundgesetz. Künftig soll der Bund demnach den Ländern „zur Sicherstellung der Qualität und der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie mit diesen verbundene besondere unmittelbare Kosten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren“ können. Neu sind dabei die Zielsetzung („Sicherstellung der Qualität und der Leistungsfähigkeit“) sowie die Einbeziehung der zusätzlichen Kosten. Bisher erlaubt der Artikel 104c Grundgesetz Finanzhilfen des Bundes an die Länder „für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur“. Der Regierungsentwurf sah vor, die Finanzhilfen durch Hinzunahme der Länder und die Streichung des Wortes „finanzschwach“ zu erweitern.

Anlass der von der Bundesregierung angestrebten Verfassungsänderungen ist das Vorhaben der Koalition, über den sogenannten „Digitalpakt Schule“ mehrere Milliarden Euro in die digitale Infrastruktur in Schulen zu investieren. Die Mittel sollen dabei über ein Sondervermögen „Digital Infrastruktur“ des Bundes an die Länder fließen. Den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Errichtung des Sondermögens (19/4720) beschloss der Ausschuss ebenfalls mit Stimmen von Koalition, FDP, Grünen und Linken bei Ablehnung der AfD.

Teil der von Koalition, FDP und Grünen vorgeschlagenen und beschlossenen Änderungen ist zudem ein Zusätzlichkeits-Kriterium im Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 Grundgesetz. Damit soll sichergestellt werden, dass die Länder bei künftigen Finanzhilfen die Mittel des Bundes „in jeweils mindestens gleicher Höhe durch Landesmittel für den entsprechenden Investitionsbereich“ ergänzen. Im Artikel 125c Grundgesetz wird dazu ein neuer Absatz 3 eingefügt, nach dem dieses Kriterium nur auf Regelungen zu Finanzhilfen zutrifft, die nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft treten. Bestehende Finanzhilfen oder im kommenden Jahr in Kraft tretende sind davon nicht betroffen.

Inhaltlich überwiegend unverändert blieb die Neuregelung zum sozialen Wohnungsbau. Durch Aufnahme eines zusätzlichen Artikels 104d Grundgesetz soll dem Bund die Möglichkeit gegeben werden, den Ländern zweckgebunden Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Kommunen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu gewähren. In der Ausschussfassung wird nun darauf verwiesen, dass bei diesen Finanzhilfen auch das Zusätzlichkeits-Kriterium greifen soll.

Unverändert blieb die Änderung im Artikel 125c Grundgesetz. Dadurch soll die Möglichkeit einer sofortigen Erhöhung und Dynamisierung der Mittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz geschaffen werden. Damit könnten Bundesprogramme zu den Schienenwegen aufgehoben, geändert oder neu aufgelegt werden. In Artikel 143e soll zudem eine Öffnungsklausel im Bereich der Bundesfernstraßenverwaltung hinsichtlich Planfeststellung und Plangenehmigung ergänzt werden. Auch diese Norm blieb im Ausschuss unverändert.

Marginalspalte