Ausgestaltung von Abschiebehaft
Berlin: (hib/STO) Gesetzgebungspläne zur veränderten Ausgestaltung von Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/5817) auf eine Große Anfrage der Fraktion Die Linke (19/1488). Wie die Bundesregierung darin ausführt, werden die rechtlichen Voraussetzungen für Beantragung und Anordnung von Abschiebungshaft „teilweise als schwer handhabbar und unsystematisch empfunden“. Daher sei im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vereinbart worden, „dass Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam praktikabler ausgestaltet, die Voraussetzungen abgesenkt und klarer bestimmt werden sollen“. Zur Umsetzung der Vereinbarung werde das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat „zeitnah“ einen Gesetzentwurf vorlegen.
Zur Frage nach einer Prüfung beziehungsweise Schaffung von Alternativen zur Abschiebungshaft verweist die Bundesregierung darauf, dass eine solche Haft nach Paragraf 62 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes unzulässig sei, wenn ihr Zweck durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Auch sei die Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Somit könne Abschiebungshaft nur verhängt werden, wenn keine Alternativlösung als milderes Mittel verfügbar ist, um den gleichen Zweck zu erreichen.
„Solche milderen Mittel könnten vor allem Beschränkungen und Auflagen, insbesondere Meldepflichten darstellen, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Person sie einhält“, heißt es in der Vorlage weiter. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürften nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
Wie die Bundesregierung weiter darlegt, erfolgt die Anordnung der Abschiebungshaft durch richterliche Anordnung. Eine solche Anordnung erfolge nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Folglich sei „gewährleistet, dass Abschiebungshaft nur als Ultima Ratio zur Sicherung der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet wird“.