Führerscheinpflicht für Elektro-Roller
Berlin: (hib/HAU) Wer Elektrokleinstfahrzeuge wie etwa Elektro-Roller oder Hoverboards nutzen möchte, benötigt einen Führerschein. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/5828) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/5325) hervor. „Da es sich bei Elektrokleinstfahrzeugen um Kraftfahrzeuge handelt, wird gemäß Paragraf 2 Absatz 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für das Führen dieser Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen eine Erlaubnis benötigt“, heißt es in der Antwort. Bezüglich einer Versicherung heißt es in der Vorlage: Elektrokleinstfahrzeuge seien Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als zwölf km/h und damit versicherungspflichtig nach dem Pflichtversicherungsgesetz. Mit der Versicherungsplakette werde der Nachweis erbracht, dass für das jeweilige Elektrokleinstfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.
Weiter schreibt die Regierung, es sei geplant, Elektrokleinstfahrzeuge überwiegend auf Radwegen fahren zu lassen. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 12 km/h und 20 km/h habe den Zweck, die Differenzgeschwindigkeit zu Fahrrädern möglichst gering zu halten. „Im Sinne einer einfachen Gestaltung der Vorschrift und zur Gewährleistung eines funktionierenden Verwaltungsvollzugs ist eine Differenzierung nach verschiedenen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten nicht vorgesehen“, heißt es in der Antwort.