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03.12.2018 Inneres und Heimat — Antwort — hib 940/2018

Beschaffung von Passersatzpapieren

Berlin: (hib/STO) Über Zuständigkeiten bei der Beschaffung von Passersatzpapieren berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/5885) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/5457). Darin verweist die Bundesregierung darauf, dass die Rückführung ausreisepflichtiger Personen grundsätzlich in der Verantwortung der Länder liege. Da dies eine Aufgabe von nationalem Interesse sei, unterstütze der Bund die Länder hierbei „in vielfältiger Weise“. Dazu gehörten in originärer Zuständigkeit die Gestaltung der Beziehungen zu den Herkunftsländern und die Schaffung weiter verbesserter Bedingungen für die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, zum Beispiel durch Rückübernahmeabkommen oder sonstige Absprachen mit den Herkunftsstaaten. Hinzu komme die „bereits jetzt erfolgende intensive Unterstützung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren“.

„Die Erfüllung der Passpflicht ist - außer bei Schutzberechtigten im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und Staatenlosen - eine den Ausländer selbst während jeder Phase des Aufenthaltes in Deutschland treffende Verpflichtung“ heißt es ferner in der Antwort. Hierzu zähle gegebenenfalls, wenn ein regulärer Nationalpass nicht zu erlangen ist, auch die Beschaffung eines anerkannten und gültigen Passersatzes.

Die Maßnahmen der Ausländerbehörde zur Passersatzbeschaffung ersetzen oder ergänzen laut Bundesregierung lediglich die eigentlich den Ausländer treffende Verpflichtung und sind daher nicht gesetzlich mit einer bestimmten Phase des Aufenthaltes verbunden. In der Praxis ist die Passersatzbeschaffung den Angaben zufolge häufig Bestandteil der Rückführung. Wie aus der Antwort des weiteren hervorgeht, „können und sollten“ die ersten Maßnahmen für eine Passersatzpapierbeschaffung, „soweit möglich, bereits vor und unabhängig von der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht beginnen“.

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