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19.12.2018 Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung — Antwort — hib 1005/2018

Kooperation mit Partnern

Berlin: (hib/JOH) Die Bundesregierung ist in ihrer Entwicklungszusammenarbeit (EZ) einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit verpflichtet, „und zwar gegenüber allen Akteuren aus Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, unabhängig davon, ob mit ihnen auf bilateraler oder multilateraler Ebene oder in Deutschland zusammengearbeitet wird“. Das betont sie in einer Antwort (19/6342) auf eine Kleine Anfrage (19/5889) der AfD-Fraktion, in der es um die verschiedenen Partnerschaftsformen der deutschen EZ geht.

Der Begriff „Partnerschaften“ sei ein generischer Begriff, der sich definitorisch nicht eng eingrenzen lasse und synonym zu den Begriffen „Kooperation“ und „Zusammenarbeit“ stehe, führt die Bundesregierung darin aus. Jede Form der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit, die die Bundesregierung unterhalte, sei deshalb „Partnerschaft“, auch wenn sie nicht explizit so bezeichnet werde. Die generelle Verpflichtung zu kooperativer Partnerschaft sei in der von den Vereinten Nationen (VN) verabschiedeten „Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und in den für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) geltenden „Leitlinien für die bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern der deutschen Entwicklungszusammenarbeit“ verankert.

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