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21.12.2018 Verkehr und digitale Infrastruktur — Unterrichtung — hib 1013/2018

TKG-Novelle: Ländervorschläge abgelehnt

Berlin: (hib/HAU) Die Bundesregierung lehnt die Änderungsvorschläge des Bundesrates zur geplanten Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) (19/6336) ab. Das geht aus ihrer als Unterrichtung vorgelegten Gegenäußerung (19/6437) hervor.

Die Regierung will mit der Neuregelung einen Schutz vor Überbau von Glasfaserleitungen erreichen. Im Rahmen des Rechts auf Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Paragraf 77i Absatz 3 TKG, wonach bei öffentlich (teil-)finanzierten Bauarbeiten die Pflicht besteht, Telekommunikationsunternehmen die Verlegung von Breitbandinfrastrukturen im Rahmen der Bauarbeiten zu ermöglichen, soll daher eine Unzumutbarkeitsprüfung eingeführt werden. Demnach können Anträge auf Koordinierung von Bauarbeiten dann unzumutbar sein, „wenn die Koordinierung der Bauarbeiten dazu genutzt werden soll, ein bereits geplantes und öffentlich gefördertes Glasfasernetz mit weiteren Telekommunikationsinfrastrukturen zu überbauen“. Gleichzeitig werde der Überbauschutz nur bei Vorliegen eines offenen und diskriminierungsfreien Netzzugangs gewährt und somit der Infrastrukturwettbewerb effizient ausgestaltet und Fehlanreize beseitigt, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Der Bundesrat stört sich unter anderem an der Einschränkung des Überbauschutzes auf öffentlich geförderte Glasfasernetze. Dies sei „nicht sachgerecht“, da Investitionen in Glasfasernetze generell sehr risikobehaftet seien, schreibt der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu der Regierungsvorlage. Daher sollte der Überbauschutz aus seiner Sicht auf alle Erstinvestitionen in solche Netze erstreckt werden.

Nach Auffassung der Bundesregierung würde aber eine Erweiterung des Überbauschutzes über reine Förderfälle hinaus gegen Unionsrecht verstoßen. Es bestünden an sich bereits enge unionsrechtliche Voraussetzungen für eine Änderung der Regeln zur Koordinierung von Bauarbeiten, heißt es in der Gegenäußerung. Als unionsrechtskonform werde lediglich eine Beschränkung des Überbauschutzes auf Förderfälle „mit der Einräumung eines möglichst großen Ermessensspielraums für die nationale Streitbeilegungsstelle“ erachtet, schreibt die Regierung.

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