Unabhängigkeit der NBG-Geschäftsstelle
Berlin: (hib/SCR) Nach Auffassung der Bundesregierung ist die fachliche Unabhängigkeit der Geschäftsstelle des Nationalen Begleitgremiums (NBG) unberührt von der Dienstaufsicht durch das Umweltbundesamt (UBA). „Es gibt keine inhaltlichen Berührungspunkte zwischen der fachlichen Arbeit des NBG und den fachlichen Aufgaben des UBA“, schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (19/6580) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/6262). Das NBG soll die Suche und Auswahl eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle begleiten. Die Geschäftsstelle ist dienstlich dem UBA angegliedert.
Für die Beschäftigten der NBG-Geschäftsstelle gelten laut Antwort dieselben dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen wie für alle Beschäftigten des UBA. Mit Verweis auf den Erlass zur Einrichtung des NBG schreibt die Bundesregierung weiter, dass bei „Entscheidungen über Personaleinstellungen“ das Einvernehmen mit dem Vorsitz des NBG hergestellt werde. Dem NBG obliegt demnach die Vorauswahl und - in Absprache mit dem UBA - die Letztentscheidung über Bewerber. „Das UBA berät das NBG bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Blick auf gesetzliche und interne Vorgaben, um eine rechtssichere Auswahl sicherzustellen“, heißt es weiter. Dazu gehöre „wie bei allen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Grundsatz der Bestenauslese“, betont die Bundesregierung.