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14.01.2019 Verkehr und digitale Infrastruktur — Antwort — hib 37/2019

Freigabe von Software-Updates

Berlin: (hib/HAU) Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gibt nach Auskunft der Bundesregierung keine Software-Updates frei, die zu Verschlechterungen bei Schadstoff-, Geräusch- und CO2-Emissionen sowie Kraftstoffverbrauchswerten führen. Des Weiteren überprüft das KBA einer Antwort der Bundesregierung (19/6793) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/6394) zufolge, ob durch die jeweilige Maßnahme die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, die Motorleistung und das maximale Drehmoment negativ beeinflusst werden. Auch in diesen Fällen werde keine Freigabe für die Software erteilt.

Was die Haftungsfrage angeht, so schreibt die Regierung: Hat ein Fahrzeughalter mit einer Werkstatt einen Vertrag über das Aufspielen eines Softwareupdates geschlossen, würden die Vorschriften der werkvertraglichen Gewährleistung gelten. Eine Haftung des Verkäufers eines Fahrzeugs, wenn nach Lieferung des Fahrzeugs ein Mehrverbrauch, Leistungsverlust oder erhöhter Verschleiß durch ein Softwareupdate des Herstellers oder eines Drittanbieters entsteht, bestehe dagegen nach geltendem Recht nicht.

Nach derzeitigem Verhandlungsstand der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels soll aber der Vorlage zufolge der Verkäufer von Waren mit digitalen Elementen, verpflichtet sein, durch Softwareupdates den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte auch nach Lieferung zu erhalten. „Die Bundesregierung unterstützt die Normierung einer solchen Updateverpflichtung des Verkäufers“, heißt es in der Antwort.

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