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15.01.2019 Verkehr und digitale Infrastruktur — Unterrichtung — hib 47/2019

Bundesrat kritisiert Datenerfassung

Berlin: (hib/HAU) Der Bundesrat lehnt den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (19/6334) ab. Gegen den Entwurf, der am Donnerstag in erster Lesung durch den Bundestag beraten werden soll, bestünden „erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken“, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates (19/6926). Die Bundesregierung plant mit dem Gesetz Maßnahmen zur Überwachung angeordneter Fahrverbote wegen Überschreitung der Grenzwerte bei Stickstoffdioxid-Emissionen. Dazu ist vorgesehen, dass Verkehrsüberwachungsbehörden auf die Daten des Zentralen Fahrzeugregisters zugreifen können, um fahrzeugindividuell anhand der dort gespeicherten technischen Daten über das Fahrzeug die Einhaltung der Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote überprüfen zu können. Die zuständigen Landesbehörden sollen spezielle Daten für Kontrollen „auch automatisiert, erheben, speichern und verwenden“ dürfen, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Die Länderkammer verweist in ihrer Stellungnahme auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die automatisierte Kennzeichenerfassung in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung eingreift, „wenn die erfassten Daten nicht unverzüglich wieder gelöscht werden“. Der vorliegende Gesetzentwurf ermögliche ohne vorherige Festlegung und Beschränkung auf besonders gefährdete Bereiche die weiträumige Aufstellung und Nutzung von automatisierten Kennzeichenlesegeräten. Vorgesehen sei nicht nur ein Abgleich des Halters und der Fahrzeugdaten, sondern auch die Anfertigung eines Bildes des Fahrers.

Die Regelung erfasse unterschieds- und anlasslos alle Fahrer und Fahrzeuge, die sich - rechtmäßig oder rechtswidrig - innerhalb von für bestimmte dieselbetriebene Fahrzeuge beschränkten Strecken oder Zonen bewegen, schreibt der Bundesrat. Dabei sei nicht hinreichend sichergestellt, dass die automatisch erfassten Halter- und Fahrerdaten unverzüglich ausgewertet werden und dass sie in Fällen, in denen eine für bestimmte Dieselfahrzeuge beschränkte Strecke oder Zone rechtmäßig befahren wird, unverzüglich, spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden. Darüber hinaus stößt bei den Ländern die vorgesehene absolute Löschungsfrist von sechs Monaten mit Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf Bedenken.

Aus Sicht der Bundesregierung wahrt der Gesetzentwurf in der vorgelegten Fassung durchaus das geltende Datenschutzrecht. Um den geäußerten Bedenken jedoch entgegenzukommen und die Rechtsklarheit zu steigern, sei es empfehlenswert, die im Gesetzentwurf bereits angelegten datenschützenden Regelungen „deutlicher herauszuarbeiten und an einigen Stellen zu schärfen“, heißt es in der Gegenäußerung.

Die vorgeschlagene Präzisierung der „stichprobenartigen“ Kontrollen mache deutlich, „dass die entworfene Regelung keine flächendeckende Überwachung von Verkehrsverbotszonen ermöglicht“, schreibt die Regierung. Die absolute Löschfrist der erhobenen Daten soll laut der Vorlage auf zwei Wochen verkürzt werden, „selbst wenn die Verfolgung eines Verstoßes dadurch gehindert werden würde“. Dies sei in Abwägung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sachgerecht, urteilt die Bundesregierung.

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