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29.01.2019 Arbeit und Soziales — Gesetzentwurf — hib 104/2019

Soziale Absicherung nach dem Brexit

Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung will britische und deutsche Bürger vor Nachteilen in ihrer sozialen Absicherung schützen, sollte Großbritannien am 30. März 2019 ohne Austrittsabkommen aus der EU austreten. In ihrem Gesetzentwurf (19/7376) verweist sie darauf, dass mit dem Ende der Mitgliedschaft Großbritanniens auch die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nach verschiedenen EU-Verordnungen als Rechtsgrundlage entfallen. Das betrifft unter anderem die Koordinierung von britischen Leistungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitsunfällen mit entsprechenden Leistungen der verbleibenden EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz. Es betrifft aber auch BAföG-Leistungen, die Studierende für eine Ausbildung in Großbritannien erhalten.

Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit Übergangsregelungen gelten zu lassen, die im Wesentlichen der derzeitigen Rechtslage entsprechen.

So sollen unter anderem Personen, die vor dem Austritt in der deutschen gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung versichert waren, nicht allein wegen des Austritts ihren Versicherungsstatus verlieren oder einer Doppelversicherungspflicht unterliegen. In der Rentenversicherungspflicht sollen nach britischer oder deutscher Rechtsgrundlage vor dem Austritt zurückgelegte Zeiten auch in den ersten fünf Jahren nach dem Austritt weiter berücksichtigungsfähig sein. Die Versicherungspflicht oder die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung soll in den ersten fünf Jahren nach dem Austritt bestehen bleiben. Für Krankenkassen soll es möglich sein, mit Leistungserbringern des britischen Gesundheitsdienstes Verträge über die Versorgung Versicherter zu schließen.

Auszubildende sollen auch nach dem Austritt für einen in Großbritannien bereits vorher begonnenen Ausbildungsabschnitt gegebenenfalls noch bis zu dessen Abschluss Leistungen nach dem BAföG erhalten.

Damit in den Fällen, in denen Anträge auf Einbürgerung noch vor dem Austritt gestellt worden sind, längere Bearbeitungszeiten nicht zu Lasten von britischen oder deutschen Einbürgerungsbewerbern gehen, soll in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt und Mehrstaatlichkeit hingenommen werden.

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