Tötung eines Rentners in Wittenburg
Berlin: (hib/STO) Die Tötung eines Rentners in Mecklenburg-Vorpommern ist Hintergrund der Antwort der Bundesregierung (19/7362) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/6661). Darin schrieb die Fraktion, einer Pressemeldung der Staatsanwaltschaft Schwerin und des Polizeipräsidiums Rostock vom 18. November 2018 sei zu entnehmen, dass in der Nacht vom 16. auf den 17. November 2018 in Wittenburg ein Rentner von einem 20-jährigen afghanischen Staatsangehörigen getötet wurde. Der Tatverdächtige gelte als abgelehnter Asylbewerber, der bis Ende Januar 2019 über einen Duldungsstatus verfüge.
Wie aus der Antwort der Bundesregierung hervorgeht, wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 29. April 2016, zugestellt am 4. Juni 2016, vollständig abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung seien nicht gegeben gewesen. Im Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bamf) vom 29. April 2016 sei der Antragsteller zur Ausreise aufgefordert worden, „das heißt, ihm wird mitgeteilt, dass er innerhalb einer Frist von 30 Tagen die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen hat“. Gleichzeitig werde ihm für den Fall, dass er innerhalb der festgesetzten Frist nicht freiwillig ausreist, die Abschiebung angedroht. Die Durchführung der Abschiebung obliege der Zuständigkeit der Länder.
Laut Ausländerzentralregister (AZR) wurde dem Tatverdächtigen am 11. Oktober 2017 zum ersten Mal eine Duldung erteilt, wie es in der Antwort weiter heißt. Die Duldung sei viermal verlängert worden.
Die Erteilung einer Duldung liege im Ermessen der Ausländerbehörde (ABH), schreibt die Bundesregierung ferner. Die Gründe, die zur Erteilung führten, seien ihr nicht bekannt. Laut AZR sei die Duldung auf Grundlage des Paragrafen 60a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers „auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird“.