Korrekturhinweise an Medien
Berlin: (hib/STO) Um Hinweise von Behörden an Medien zur Korrektur unzutreffender Veröffentlichungen geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/7472) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/6995). Danach gibt die Bundesregierung „in Einzelfällen einem Medium dann einen Hinweis, wenn von der Bundesregierung veröffentlichte Informationen oder Angaben über die Bundesregierung objektiv unzutreffend wiedergegeben sind und die Bundesregierung einen Hinweis für geeignet und angemessen erachtet“.
Zugleich verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort darauf, dass die Pressefreiheit „unentbehrliches Gut und wesentlicher Faktor der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung“ sei. Sie sei ein „Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die moderne Demokratie unentbehrlich“. Objektiv unrichtige Informationen könnten indes zu zutreffender Meinungsbildung nicht dienen. Die Pressefreiheit schließe nicht ein, erwiesen oder erkenntlich unwahre Tatsachenbehauptungen zu verbreiten. Die presserechtliche Sorgfaltspflicht gebiete es umgekehrt, Nachrichten vor ihrer Veröffentlichung auf Herkunft, Inhalt und Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Den Behörden bleibe es dabei unbenommen, diese unabhängige Prüfung durch entsprechende Hinweise zu unterstützen.