Überwachung von Fahrverboten
Berlin: (hib/HAU) Zur Überwachung von Fahrverboten darf nach Aussage der Bundesregierung laut dem neuen Paragrafen 63c im StVG-Entwurf (Straßenverkehrsgesetz) „nur das Standbild des Fahrzeugs und des Fahrers erhoben werden“. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/7491) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/7105) hervor. Das Bild des Fahrzeugs und des Fahrers sowie der Ort und die Zeit der Teilnahme am Verkehr im Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten dürfen der Antwort zufolge ausschließlich zum Zweck der Verfolgung von diesbezüglichen Ordnungswidrigkeiten an die hierfür zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt werden, wenn das Fahrzeug nicht zur Verkehrsteilnahme berechtigt ist. „Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, unterliegen diese Daten dem Schutz des geltenden Datenschutzrechts“, schreibt die Bundesregierung.