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13.02.2019 Inneres und Heimat — Antwort — hib 164/2019

Rückführung von Ausreisepflichtigen

Berlin: (hib/STO) Die Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/7554) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/7184). Wie die Bundesregierung darin darlegt, liegt diese Rückführung nach der föderalen Zuständigkeitsverteilung der Bundesrepublik Deutschland in der Verantwortung der Länder. Zugleich verweist die Bundesregierung darauf, dass zu ihren originären Aufgaben der Abschluss von völkerrechtlich verbindlichen Rückübernahmeabkommen mit den Herkunftsländern gehöre.

Diese seien keine automatische Garantie für eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Rückübernahme, führt die Bundesregierung weiter aus. Die Praxis habe gezeigt, dass auch Absprachen auf Verwaltungsebene zielführend sein können. Der Erfolg von Rückführungsmaßnahmen hänge letztendlich von der Einhaltung und der praktischen Umsetzung solcher Absprachen und Vereinbarungen auf Arbeitsebene ab.

Der Erfolg dieses Vorgehens lässt sich der Bundesregierung zufolge an den aktuellen Rückführungszahlen ablesen. „Bei der Betrachtung aller Rückführungen in die Herkunftsländer ohne Berücksichtigung der Westbalkanstaaten wurden im Jahr 2018 insgesamt 8.018 ausreisepflichtige Personen in ihr Heimatland rückgeführt“, heißt es in der Antwort. Dies entsprecht im Vergleich zum Vorjahr einer Steigerung von 37,44 Prozent und zu 2016 von 143,71 Prozent. Zu den Herkunftsländern, in denen vermehrte Rückführungen erfolgten, gehörten laut Vorlage beispielsweise die Maghreb-Staaten, Afghanistan, Indien, Pakistan, Russland, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Nigeria, Ghana und Gambia.

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