AfD will Verbandsklagerecht beschränken
Berlin: (hib/SCR) Die AfD-Fraktion will das Verbandsklagerecht im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) beschränken. Die Fraktion begründet ihren Gesetzentwurf (19/7702) damit, dass die „Anerkennungsvoraussetzungen für klagebefugte Verbände“ aktuell sehr weit gefasst seien. Damit berge das geltende Recht ein „Missbrauchspotential“. So bestünde die Möglichkeit, dass eine „nur wenige Mitglieder umfassende Vereinigung Zuwendungen von Unternehmen oder Organisationen erhält, die im Interesse ausländischer Wettbewerber oder Staaten agieren“. In der Folge könnten diese Vereinigung Klagen initiieren, „um deutschen Wirtschaftsunternehmen zu schaden und ausländischen Unternehmen, Organisationen oder Staaten bei der Ausschaltung ihrer deutschen Wettbewerber zu helfen“. Der Entwurf soll im Freitag in erster Lesung beraten und überwiesen werden. Die Federführung ist aktuell strittig.
Konkret will die Fraktion durch Änderungen im UmwRG regeln, „dass nur solche Vereinigungen ein Klagerecht in umweltrechtlichen Belangen erhalten, die ausschließlich Umweltinteressen verfolgen und Transparenz in der Behandlung von Spenden an den Tag legen“. Demnach sollen unter anderem Zuwender, „die mehr als 10.000 Euro pro Jahr an die Vereinigung oder an Untergliederungen gewähren, mit Namen oder Firma und Adresse sowie unter Angabe der Gesamthöhe der Zuwendung“ öffentlich gemacht werden. Die Regelung orientiere sich an der Spendenregelung im Parteiengesetz, führt die Fraktion aus. Keine Klagebefugnis soll Vereinigungen erteilt werden, „die ihre finanziellen Mittel zu einem erheblichen Teil aus dem Missbrauch ihrer Klagebefugnis, etwa aus einer Abmahntätigkeit auf anderen Gebieten als dem Umweltrecht, erwirtschaften“, heißt es in der Begründung des Entwurfes. Dies werde vermutet, „wenn der Anteil der Einnahmen aus Abmahntätigkeit am Gesamtbudget über drei Jahre mehr als 20 Prozent beträgt“, schreibt die Fraktion.
Mit dem an der Finanzierungsstruktur angelegten Kriterium der ausschließlichen Orientierung an Zielen des Umweltschutzes will die Fraktion laut Begründung ausschließen, „dass eine Vereinigung zu einem maßgeblichen Teil zum Beispiel durch Spenden oder sonstige Zuwendungen eines erwerbswirtschaftlichen tätigen Unternehmens finanziert wird“, das sich durch Klagen Vorteile im Wettbewerb erhoffe. „Das kann der Fall sein, wenn sich die Klagetätigkeit der Vereinigung mittelbar gegen Technologien richtet, auf denen Mitbewerber des zuwendenden Unternehmens erfolgreich tätig sind“, heißt es in dem Entwurf.
Zudem soll die Klagebefugnis an eine Mindestmitgliederzahl gekoppelt werden, „um die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Relevanz der anerkannten Vereinigung feststellen zu können“. Das Kriterium soll laut Entwurf dabei an die Regelungen für die Zulassungsvoraussetzungen von Landes- beziehungsweise Europalisten der Parteien im Bundeswahlgesetz beziehungsweise Europawahlgesetz angelehnt werden. Demnach soll eine Vereinigung eine Mitgliederzahl aufweisen, „die mindestens eins vom Tausend der wahlberechtigten Einwohner in ihrem Tätigkeitsbereich beträgt“. Die Mitgliederzahl von juristischen Personen, die Mitglied in der entsprechenden Vereinigung sind, soll dabei anrechenbar sein.