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21.02.2019 Inneres und Heimat — Gesetzentwurf — hib 199/2019

AfD-Entwurf für Wahlrechtsnovelle

Berlin: (hib/STO) Die AfD-Fraktion hat einen Gesetzentwurf „zur Wiederherstellung der Gleichberechtigung im Wahlrecht und in den politischen Parteien“ (19/7936) vorgelegt, der am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. In der Begründung schreibt die Fraktion, dass gegenwärtig mehrere im Bundestag vertretene Parteien „die Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen, aber auch innerparteiliche Wahlen unter regelhaftem Verstoß gegen das Demokratieprinzip und den Gleichberechtigungsgrundsatz“ vollzögen.

Seit den 1980er Jahren vollziehe eine zunehmende Anzahl von Parteien den Prozess der Kandidatenaufstellung wie auch sonstige innerparteiliche Wahlen nicht nach den Grundsätzen einer freien und gleichen Wahl, heißt es in der Vorlage. Stattdessen würden „Wahlbewerber in unterschiedliche Klassen eingeteilt und teilweise mit Sonderrechten ausgestattet“. Bislang beschränke sich diese Klasseneinteilung auf eine Einteilung nach dem Geschlecht. Vielfach werde aber bereits eine „Ausdehnung der diskriminatorischen Praxis auf weitere der in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes aufgeführten Eigenschaften wie Rasse, Abstammung oder Religion angestrebt“. Die in den betreffenden Parteien zu verzeichnende „undemokratische Praxis“ setze sich in den von den Abgeordneten dieser Parteien gebildeten Fraktionen fort.

Der Gesetzentwurf sieht Änderungen des Bundes- und des Europawahlgesetzes sowie des Abgeordneten- und des Parteiengesetzes vor. So soll in den Wahlgesetzen ein Passus eingefügt werden, wonach das Vorschlagsrecht „nicht unter Anknüpfung an die in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes genannten Eigenschaften beschränkt werden“ darf. Mit den Einfügungen in die vier Gesetze soll laut Begründung jeweils klargestellt werden, dass „die politischen Parteien und deren Fraktionen an die Grundsätze der Demokratie, insbesondere der Freiheit und Gleichheit der Wahl, sowie an die Diskriminierungsverbote des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes gebunden sind“.

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