Ansprüche nach Bundesversorgungsgesetz
Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung verweist in einer Antwort (19/8419) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/8016) zur Entschädigung für Opfer der sogenannten „Zwangsgermanisierung“ auf eine Feststellung des Petitionsausschusses des Bundestages, der festgestellt habe, dass das Schicksal eines zur „Zwangsgermanisierung“ verschleppten Kindes als solches keinen Tatbestand einer speziellen Wiedergutmachungsregelung erfülle, soweit es um die Tatsache der Verschleppung als solche gehe. Die Betroffenen könnten jedoch als Ausgleich für erlittene physische und psychische Gesundheitsschäden unter Umständen Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz geltend machen.