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29.03.2019 Inneres und Heimat — Antwort — hib 338/2019

Doppelte Stimmabgabe ist strafbar

Berlin: (hib/PK) Eine doppelte Stimmabgabe bei der Europawahl ist strafbar. Kein Wahlberechtigter sei zugleich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat wahlberechtigt, heißt es in der Antwort (19/8633) der Bundesregierung auf eine Kleinen Anfrage (19/8139) der AfD-Fraktion.

Wahlberechtigte EU-Ausländer, die in Deutschland leben, werden auf Antrag in das Wählerregister ihrer Wohnsitzgemeinde eingetragen und können dann dort wählen. Um eine mehrfache Stimmabgabe zu verhindern, muss der Wahlberechtigte eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass er sein Wahlrecht nur in Deutschland ausübt.

Wird dem Antrag stattgegeben, übermittelt der Bundeswahlleiter die Daten des künftig in Deutschland an der Europawahl teilnehmenden ausländischen EU-Bürgers an dessen Herkunftsstaat. Dort wird er dann aus dem Wählerverzeichnis gestrichen.

Wahlberechtigte mit zwei Staatsangehörigkeiten innerhalb der EU dürfen auch nur einmal wählen. Über die im jeweiligen Mitgliedsstaat wahlberechtigten eigenen Staatsangehörigen finde kein Informationsaustausch unter den EU-Staaten statt. Wer unbefugt wählt, macht sich den Angaben zufolge wegen Wahlfälschung strafbar.

Nach Schätzungen des Bundeswahlleiters leben rund 3,8 Millionen ausländische Unionsbürger im wahlberechtigten Alter in Deutschland. Laut Mikrozensus lebten 2017 in Deutschland 785.000 deutsche Staatsangehörige, die zugleich Staatsangehörige eines anderen EU-Landes waren, darunter auch solche im nicht wahlberechtigten Alter.

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