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29.03.2019 Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung — Gesetzentwurf — hib 339/2019

Entwurf zur Erhöhung des BAföG

Berlin: (hib/ROL) Die Bundesregierung will das BAföG erhöhen. Um den gestiegenen Lebenshaltungskosten gerecht zu werden, hat sie jetzt den Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) (19/8749) vorgelegt. Nach dem Entwurf sollen die Bedarfssätze jeweils zu Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Wintersemesters 2019 um fünf Prozent und 2020 um zwei Prozent angehoben werden, wobei der Wohngeldzuschlag überproportional steigen und künftig 325 Euro betragen soll. Die Einkommensfreibeträge werden im Jahr 2019 um zunächst sieben Prozent und im Jahr 2020 um drei Prozent sowie im Jahr 2021 um sechs Prozent erhöht. Derzeit beläuft sich der BAföG-Höchstsatz auf 735 Euro.

Die Bundesregierung sieht im Bundesausbildungsförderungsgesetz einen wesentlichen Baustein ihrer Bildungspolitik. Das BAföG garantiere seit mehr als 40 Jahren, dass Schüler und Studenten in ihrer Ausbildung nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern. Welche Bedeutung die Bundesregierung dem BAföG beimisst, spiegle sich auch in der Übernahme des früheren Finanzierungsanteils der Länder wider. Die jährlichen Gesamtausgaben des Bundes seien inzwischen auf fast 2,9 Milliarden Euro gestiegen.

Von den Gesamtausgaben der BAföG-Geförderten belasten bereits nach den Ergebnissen der 21. Sozialerhebung zur wirtschaftlichen Lage der Studierenden (im Jahr 2016) die Ausgaben für Miete einschließlich Nebenkosten das studentische Budget am stärksten. Diese sind auch seit dem 25. BAföGÄndG noch weiter angestiegen. Der Bundesregierung erscheint eine erneute Ausweitung des BAföG-Berechtigtenkreises besonders mit Blick auf Familien geboten, die jetzt knapp über den einkommensbezogenen Anspruchsgrenzen liegen. Das BAföG soll seine zentrale Bedeutung für die Gewährleistung von Chancengerechtigkeit in der Bildung und damit für eine breite  Bildungsbeteiligung auch angesichts sich wandelnder Lebensverhältnisse von Schülern und Studierenden beibehalten.

Auch sollen Studenten in größerem Umfang als bisher auf Erspartes zurückgreifen können, ohne dass dies auf ihre Förderung angerechnet wird. Der Vermögensfreibetrag für eigenes Vermögen wird mit der zweiten Novellierungsstufe im Jahr 2020 von derzeit 7.500 Euro auf künftig 8.200 Euro angehoben. Die Vermögensfreibeträge für Auszubildende mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten,
Lebenspartnern und Kindern werden von 2.100 Euro auf 2.300 Euro steigen. Die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge
werden entsprechend den infolge der angehobenen BAföG-Sätze ebenfalls steigenden Pflichtbeiträgen zur Krankenversicherung der Studenten angehoben. Die regelmäßige monatliche Mindestrate für die Rückzahlung des BAföGs wird ab dem 1. April 2020 auf 130 Euro
angehoben. Die Darlehensrückzahlungsdauer von 20 Jahren wird als künftig maximale Rückzahlungsdauer auch für diejenigen gelten, die wegen geringen Einkommens vorübergehend von der Rückzahlung freigestellt werden. Durch eine zeitliche Begrenzung auf maximal 77 monatliche Rückzahlungsraten statt der bisher rein betragsmäßigen Darlehensdeckelung auf maximal 10.000 Euro sollen zudem die Auswirkungen während der späteren Rückzahlungsphase sozial gerechter verteilt werden. Der Katalog der Ausbildungsstätten, die in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen sind, soll um Akademien im tertiären Bereich ergänzt werden. Dies sind Akademien, die  Hochschulabschlüssen gleichgestellte Abschlüsse verleihen, ohne selbst Hochschuleigenschaft zu haben.

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