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01.04.2019 Verkehr und digitale Infrastruktur — Gesetzentwurf — hib 345/2019

Regierung will Fahrlehrergesetz novellieren

Berlin: (hib/HAU) Die Bundesregierung plant Korrekturen an dem erst 2017 vollständig neu gefassten Fahrlehrergesetz. Der dazu vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes“ (19/8751) steht am Donnerstag auf der Tagesordnung des Bundestages und soll ohne Debatte an die mitberatenden Ausschüsse, unter Federführung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur, überwiesen werden.

Wie die Regierung schreibt, ist die Novellierung nötig, „um den bestehenden Optimierungsbedarf zu erfüllen und die datenschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen“. Ein Ziel der Anfang 2018 in Kraft getretenen Neufassung des Fahrlehrergesetzes sei die Verbesserung der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern gewesen, heißt es in der Vorlage. Aus diesem Grund seien die Anforderungen an Ausbildungsfahrlehrer erhöht und unter anderem eine regelmäßige Fortbildungspflicht eingeführt worden. „Zur praktischen Umsetzung dieser Vorgaben ist jedoch die amtliche Anerkennung als Ausbildungsfahrlehrer notwendig“, betont die Bundesregierung.

Da unterstellt werde, dass derjenige, der seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist, über ausreichend Unterrichtserfahrung in einer Fahrschule verfügt, entfalle die bislang konkret geforderte Ausbildungserfahrung. Künftig soll für die Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer eine Erlaubnis erforderlich sein. Diese soll auf Antrag erteilt werden, wenn der Fahrlehrer seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar teilgenommen hat, heißt es in dem vorliegenden Gesetzentwurf.

Änderungen gibt es auch hinsichtlich der Voraussetzungen, damit an einer Fahrschule Fahrlehreranwärter ausgebildet werden dürfen. Mit der Reform des Fahrlehrerrechts 2017 sei die Festlegung, wonach die Leiter einer solchen Fahrschule seit mindestens drei Jahren die Fahrschulerlaubnis besitzen oder als verantwortlicher Leiter tätig sein mussten, um den Betrieb einer Ausbildungsfahrschule aufnehmen zu dürfen, gestrichen worden, schreibt die Regierung .

Stattdessen sei festgelegt worden, dass dieser Personenkreis in den letzten fünf Jahren vor Aufnahme des Betriebs einer Ausbildungsfahrschule mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, die die Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben wollten, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben müssen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll für Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Ausbildungsfahrschule der zweijährige Besitz der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis oder der Besitz der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis und der zweijährige Besitz der Fahrschulerlaubnis als Voraussetzung festgeschrieben werden.

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