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01.04.2019 Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung — Antwort — hib 346/2019

Mittelverwendung der Exzellenzstrategie

Berlin: (hib/ROL) Die Bundesregierung und die Regierungen der Bundesländer haben am 16. Juni 2016 auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes die Exzellenzstrategie zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten beschlossen. Für die Exzellenzstrategie stellen Bund und Länder seit 2018 jährlich rund 533 Millionen Euro bereit. 75 Prozent der Mittel trägt der Bund, 25 Prozent das jeweilige Sitzland der geförderten Einrichtung. Die gemeinsame Förderung durch Bund und Länder erstreckt sich auf die wissenschaftsbezogenen Aktivitäten der erfolgreichen Universitäten und ihrer Kooperationspartner in Fällen überregionaler Bedeutung in zwei Förderlinien, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/8709) auf die Kleine Anfrage der FDP (19/8184).

Eine der Förderrichtlinien ist der Exzellenzcluster. In dieser Förderlinie werden international wettbewerbsfähige Forschungsfelder an Universitäten beziehungsweise Universitätsverbünden projektbezogen gefördert. Die finanzielle Förderung der Exzellenzcluster erfolge im Rahmen einer Bund-Länder-Sonderfinanzierung über die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) als befristete Projektförderung nach deren Bewirtschaftungsgrundsätzen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) prüfe die Mittelverwendung der DFG für die Durchführung der Förderlinie Exzellenzcluster nach haushaltsrechtlichen Vorgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit als Zuwendungsgeber.

Die zweite Förderrichtlinie betrifft die Exzellenzuniversitäten. Sie dient der dauerhaften Stärkung der Universitäten als Institution beziehungsweise einem Verbund von Universitäten und dem Ausbau ihrer internationalen Spitzenstellung in der Forschung auf Basis erfolgreicher Exzellenzcluster. Zur gemeinsamen Förderung der Exzellenzuniversitäten beziehungsweise -verbünde weist der Bund dem jeweiligen Sitzland den jährlichen Bundesanteil zu. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Förderung der Exzellenzuniversitäten nach den Regelungen des jeweiligen Sitzlandes für die Grundfinanzierung. Die Sitzländer prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Mittel und berichten dem Bund im Rahmen eines vereinfachten Verwendungsnachweises darüber.

Rechtsgrundlage der Förderung im Rahmen der Exzellenzstrategie ist laut Bundesregierung die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten. Die finanzielle Förderung der Exzellenzcluster erfolge gemäß § 3 Absatz 7 der Verwaltungsvereinbarung im Rahmen einer Bund-Länder-Sonderfinanzierung über die DFG als befristete Projektförderung nach deren Bewirtschaftungsgrundsätzen.

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