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03.04.2019 Inneres und Heimat — Gesetzentwurf — hib 360/2019

Zweites Datenaustausch­verbesserungsgesetz

Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes “ (19/8752) vorgelegt, der am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Ziel des Gesetzentwurfs ist die „Verbesserung der Registrierung und des Datenaustauschs zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken“. Mit dem Entwurf sollen die Nutzungsmöglichkeiten des Ausländerzentralregisters (AZR) weiterentwickelt werden, um Aufgaben, die nach der Verteilung von Schutzsuchenden auf die Länder und Kommunen bestehen, effizienter organisieren und steuern zu können. Daneben sollen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit sowie „zur besseren Steuerung der freiwilligen Ausreise und Rückführung“ umgesetzt werden. Ferner sieht der Gesetzentwurf Maßnahmen „zur Verbesserung der Registrierung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern“ vor.

Unter anderem soll laut Bundesinnenministerium der Abruf von Daten aus dem AZR „in Echtzeit“ weiteren Behörden ermöglicht werden: Danach können künftig etwa auch die Jugendämter, die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden sowie das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen Daten im automatisierten Verfahren aus dem AZR abrufen. Ferner sollen aus dem AZR abgerufene Grundpersonalien unter erleichterten Voraussetzungen an andere öffentliche Stellen weiterübermittelt werden dürfen.

Im Rahmen technisch automatisierter Sicherheitsabgleiche sollen der Vorlage zufolge ferner für die Prüfung von Sicherheitsbedenken zukünftig auch die Erkenntnisse der Bundespolizei berücksichtigt werden. Vorgesehen ist zudem, den Sicherheitsabgleich auch bei Drittstaatsangehörigen im asylrechtlichen Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren sowie bei Übernahmeersuchen eines anderen Mitgliedstaates und bei Neuansiedlungsverfahren, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahren von Drittstaatsangehörigen sowie Umverteilungsverfahren von Asylantragstellern durchzuführen.

Des Weiteren soll die „erkennungsdienstliche Behandlung von Asylsuchenden, unerlaubt eingereisten und unerlaubt aufhältigen Ausländern durch die Bundespolizei im Rahmen des behördlichen Erstkontakts“ auch außerhalb des 30-Kilometer-Grenzraums in den anderen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichen der Bundespolizei ermöglicht werden. Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, bei denen eine Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt, sollen weitere Daten im AZR gespeichert werden, „um eine eindeutige Identifizierung zur Vorbereitung von Abschiebungen sicherzustellen“.

Darüber hinaus sollen unbegleitete minderjährige Ausländer zukünftig zeitnah zu ihrer Einreise - und damit vor der Stellung eines Asylantrags durch die Notvertretung des Jugendamts oder den Vormund - durch Aufnahmeeinrichtungen und Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bamf) registriert werden können. Die für die vorläufige Inobhutnahme solcher Minderjährigen zuständigen Jugendämter sollen dafür Sorge tragen müssen, dass die betreffenden Ausländer unverzüglich durch eine befugte Behörde erkennungsdienstlich behandelt und die Daten an das AZR übermittelt werden. Schließlich soll das Mindestalter für die Abnahme von Fingerabdrücken, die derzeit erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig ist, auf den Zeitpunkt der Vollendung des sechsten Lebensjahres herabgesetzt werden.

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