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11.04.2019 Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung — Antrag — hib 408/2019

FDP: Innovationsprinzip bei Gesetzgebung

Berlin: (hib/ROL) Die FDP-Fraktion fordert ein modernes und innovatives Gesetzgebungsverfahren. Derzeit überwiegt beim Verfassen der deutschen Gesetze der Blick auf die Vermeidung von Risiken. Chancen für innovative Ideen finden in dem vorgeschriebenen Verfahren keine hinreichende Berücksichtigung, schreiben die Abgeordneten in einem Antrag (19/9224). Die Grundlage für dieses Missverhältnis, bilde Paragraph 44 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO).

Der Charakter eines Gesetzes, ob innovationsfreudig oder eher auf Bedenken fixiert, wirke von oben durch alle Ebenen bis hin zur Verwaltungsbehörde, die dann den Vorgaben entsprechend ihre Entscheidungen gegenüber Bürger, Unternehmen, Vereine treffen. Muss der Blick der Verwaltung auf die Verhinderung möglicher Risiken fokussiert sein, werde der Normadressat nicht auf ein Klima der Freude am Experimentieren, Wagen und Problemlösen treffen, sondern auf Bedenken und Widerstand stoßen, schreiben die Abgeordneten.

Das Verfahren zum Erstellen von Gesetzen durch die Ministerien sei detailliert an verschiedenen Stellen geregelt. So sei etwa bei der Erstellung eines Gesetzesentwurfs zwingend eine Gesetzesfolgenabschätzung („GFA“) nach Paragraph 44 durchzuführen. Gesetzesfolgen seien definiert als Auswirkungen, beabsichtigte und unbeabsichtigte Nebenwirkungen eines Gesetzes. Es gelte nach den hierzu entworfenen Handreichungen für die GFA nach der GGO aber nur Risiken und Gefahren, die sich aus einem Gesetzesvorhaben ergeben könnten, zu evaluieren und auszuschalten. Chancen, die durch ein Vorhaben geschaffen werden können, aber auch solche, die durch eine gesetzgeberische oder behördliche Initiative unnötig verhindert werden, würden nicht untersucht. Chancen fänden nur dann Berücksichtigung, wenn der Zweck der zu entwerfenden Norm beziehungsweise Normänderung selbst eine Chance sei. Andernfalls hätten mögliche beziehungsweise weitere Chancen keinen Raum bei der Prüfung. Besonders kritisch sei dies deshalb, weil eine Prüfung, ob und gegebenenfalls welche Möglichkeiten durch eine Initiative verhindert werden, nicht vorgesehen sei.

Hierdurch werde der Blick der Legislative, der Exekutive und der Normadressaten auf die Risiken verengt, anstatt den Blick auch auf mögliche Chancen zu richten und abzuwägen. Dies sei innovationshemmend und werde den Anforderungen der modernen Welt, in der es gilt, möglichst innovativ zu sein, um weiter an der Weltspitze mitspielen zu können, nicht gerecht. Neben dem Vorsorgeprinzip bei der GFA müsse also auch das Innovationsprinzip verankert werden. Das Vorsorgeprinzip soll ausdrücklich nicht durch ein Innovationsprinzip ersetzt werden. Aber das Innovationsprinzip müsse gleichberechtigt neben das Vorsorgeprinzip treten.

Die Abschätzung der Gesetzesfolgen im Rahmen des Verfahrens, seien derzeit in Paragraph 43 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 44 Absatz 1 GGO verankert. Die aktuelle GGO sei in der Kabinettssitzung vom 26. Juni 2000, also vor knapp zwei Jahrzehnten, im Rahmen des Programms „Moderner Staat - Moderne Verwaltung“ beschlossen und seit dem 1. September 2000 in Kraft.

Ferner fordert die FDP-Fraktion, das Programm „Digitale Verwaltung 2020“ zu erweitern, um die Implementierung des Innovationsprinzips in allen Verfahren der Bundesgesetzgebung und entsprechend im elektronischen Gesetzgebungsverfahren zu installieren. Dies soll durch die Integration von geeigneten Kriterien zur Abschätzung der Auswirkungen von gesetzlichen Regelungsvorhaben auf die Innovationsfähigkeit in den im Rahmen des Programmes „Digitale Verwaltung 2020“ elektronischen Leitfäden für die GFA erfolgen. Ferner soll bei den Bundesländern dafür geworben werden, dass auch sie das Innovationsprinzip in den Gesetzgebungsverfahren implementieren und in den elektronischen Gesetzgebungsverfahren installieren.

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