Dienstfahrrad kann steuerfrei sein
Berlin: (hib/HLE) Die Überlassung eines Fahrrads an einen Arbeitnehmer ist seit 2019 steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Darauf weist die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/9172(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/8656(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) hin. Mit dem Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sollten Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden. Es solle honoriert werden, dass der Arbeitgeber eine echte Zusatzleistung erbringe und nicht im Gegenzug das Bruttoentgelt absenke.