Updateverpflichtung in EU-Richtlinie
Berlin: (hib/STO) Ein Ergebnis des informellen Trilogs von Europäischem Parlament, Rat und Kommission zur EU-Warenhandels-Richtlinie ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/9132) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/8528). Danach soll diese Richtlinie eine Updateverpflichtung für den Fall des Verkaufs von Waren mit digitalen Elementen enthalten.
„Der Verkäufer soll danach dafür sorgen, dass dem Verbraucher Updates, einschließlich Sicherheitsupdates, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden“, heißt es in der Antwort weiter. Wenn die digitalen Inhalte fortlaufend über einen Zeitraum bereitzustellen sind, besteht laut Vorlage auch die Updateverpflichtung nach der Einigung im Trilog während dieses Zeitraums. Andernfalls bestehe die Updateverpflichtung während des Zeitraums, „den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der Waren und der digitalen Elemente und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags vernünftigerweise erwarten kann“.
Dieser „Zeitraum der vernünftigen Verbrauchererwartung“ ist den Angaben zufolge flexibel und wird „für ein hochwertiges langlebiges Produkt (smart-car; Heizungsanlage) länger sein als beispielsweise für ein günstiges Produkt für den einmaligen Gebrauch“. Mit diesem Mechanismus sei die Updateverpflichtung „zukunftssicher und technikneutral, da sie sich den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten automatisch anpasst“.