Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie
Berlin: (hib/SCR) Die „normative Grundsatzentscheidung für oder gegen die rechtliche Zulässigkeit der friedlichen Nutzung der Kernenergie“ obliegt allein dem Gesetzgeber. Dies schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (19/9174(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/8621(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) mit Verweis auf die Kalkar-Entscheidung (2 BvL 8/77(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) des Bundesverfassungsgerichtes.
Die AfD-Fraktion hatte unter anderem die konkrete Risikobewertung der Kernenergie thematisiert. Die Bundesregierung verweist in der Antwort dazu auf eine jüngere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2821/11) von Ende 2016 zum beschleunigten Atomausstieg nach der Reaktorhavarie im japanischen Fukushima. Demnach habe das Gericht entschieden, dass „der Gesetzgeber auch ohne neue Gefährdungserkenntnisse den Reaktorunfall in Fukushima als Anlass hat nehmen dürfen, zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt den Ausstieg aus der Kernenergie zu beschleunigen“.