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23.04.2019 Verkehr und digitale Infrastruktur — Antwort — hib 458/2019

Kein sechsstreifiger Vollausbau der A24

Berlin: (hib/HAU) Die für die Bundesautobahn A24 zwischen den Anschlussstellen Fehrbellin und Kremmen (Brandenburg) prognostizierten Verkehrsbelastungen erfordern nach Angaben der Bundesregierung absehbar keinen sechsstreifigen Vollausbau. Das geht aus der Antwort der Regierung (19/9037) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/8524) hervor.

Das dem Stand der Technik entsprechende und somit den Ausbauplanungen zugrunde zu legende Regelwerk (Richtlinien für die Anlage von Autobahnen - RAA) gebe als Einsatzbereich für vierstreifige Autobahnquerschnitte Verkehrsstärken von bis zu rund 70.000 Kfz/24 h an, heißt es in einer früheren Antwort (19/6012), auf die die Bundesregierung verweist. Danach hätten die vergangenen Prognosen diesen Wert nie erreicht, weder die von 2006 für 2015 (rund 60.000 Kfz/24 h) noch die Projektprognose aus 2009 für 2020 (rund 50.000 Kfz/24 h). Die Prognose für 2025 (42.000 - 45.000 Kfz/24 h) und die aktuelle Zielnetzprognose des Bundes aus 2018 für 2030 (40.000 - 45.000 Kfz/24 h) bestätigten die Richtigkeit der Entscheidung für den gewählten Ausbaustandard, schreibt die Regierung.

Die Projektlösung für die A24 entspräche dem Stand der Technik, einschließlich einer wirtschaftlichen Lösung für temporäre Verkehrsspitzen, heißt es weiter. Die Darlegung und Bestätigung sei hinreichend mit den technischen Projektunterlagen erfolgt.

Die im Rahmen der für den jetzt in Realisierung befindlichen Projektumfang durchgeführten Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vor Projektstart und vor Auftragsvergabe haben laut Regierung die Vorteilhaftigkeit der ÖPP-Variante (Öffentlich-Private Partnerschaft) gegenüber der konventionellen Realisierung bestätigt. Da bei den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen jeweils die ÖPP-Realisierung und die konventionelle Realisierung als Beschaffungsvarianten desselben Projekts gegenüber gestellt würden, spiele die Anzahl der Fahrspuren keine Rolle.

Auf die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage der vom Planfeststellungsbeschluss von 2011 abweichende Ausbau der A24 erfolge, heißt es in der Antwort: „Die Erneuerung der A24 erfolgt innerhalb der durch den Planfeststellungsbeschluss gegebenen baurechtlichen Möglichkeiten und auf Basis auch des gesetzlich festgestellten Verbesserungsbedarfs.“ Die in Bau befindliche Ausbaulösung mit einem für die temporäre Seitenstreifenfreigabe geeigneten Fahrbahnquerschnitt schaffe „in hier angemessener, ressourcenschonender und wirtschaftlicher Art und Weise zusätzliche Kapazitäten für Verkehrsspitzen“. Dies entspräche der Projektbegründung im Planfeststellungsbeschluss, schreibt die Regierung.

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