Unabhängigkeit von Infrastrukturbetreibern
Berlin: (hib/HAU) Die Bundesregierung will die Regelungen zur Unabhängigkeit von Betreibern der Schienenwege auf Grund der Neuregelung des 4. Eisenbahnpakets in der Änderungsrichtlinie (EU) 2016/2370 grundlegend neu gestalten. Ein dazu vorgelegter Gesetzentwurf (19/9738) steht am Donnerstag auf der Tagesordnung des Bundestages.
Laut der Vorlage muss künftig ein Betreiber von Schienenwegen (EIU) rechtlich getrennt von Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) - also den Anbietern der Dienstleistung - sein. In vertikal integrierten Unternehmen - wie etwa der Deutschen Bahn AG (DB AG) - muss der Neuregelung zufolge der Infrastrukturbereich von anderen Bereichen innerhalb des Unternehmens getrennt sein. Keiner der anderen Bereiche dürfe einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen des Betreibers der Schienenwege hinsichtlich der wesentlichen Funktionen ausüben, heißt es in dem Entwurf. „Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands des Betreibers der Schienenwege und die ihnen unmittelbar unterstellten Führungskräfte müssen in diskriminierungsfreier Weise handeln“, verlangt die Bundesregierung. Die Unparteilichkeit dieser Personen müsse, insbesondere für den Fall auftretender Konflikte zwischen den Interessen von EVU und EIU, durch unternehmensinterne Regelungen sichergestellt werden, die zu veröffentlichen seien.
Kooperationen sollen gleichwohl möglich sein. „Entstehen keine Konflikte zwischen den Interessen von EVU und EIU und ist die Vertraulichkeit der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewährleistet, kann der Betreiber der Schienenwege die Durchführung von Arbeiten und damit verbundenen Aufgaben hinsichtlich des Ausbaus, der Instandhaltung und der Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur an Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Unternehmen auslagern, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren oder von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden“, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Zur Begründung führt die Bundesregierung an, ein Abschluss von Kooperationsvereinbarungen könne zu mehr Effizienz und Kosteneinsparungen führen. Die Bundesnetzagentur stelle insbesondere die Diskriminierungsfreiheit sicher. Durch eine Anzeigepflicht sei sichergestellt, dass die Bundesnetzagentur stets von Kooperationsvereinbarungen erfährt. Soweit sie bei den Vereinbarungen Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsrecht feststellt, könne sie verlangen und durchsetzen, „dass der Rechtsverstoß beendet wird“. Wenn nicht anders möglich auch durch Aufhebung der Vereinbarung.
Was die Verwendung der Einnahmen angeht, so soll es auch nach der Neuregelung unverändert möglich sei, „dass ein Betreiber der Schienenwege innerhalb eines vertikal integrierten Konzerns seine Gewinne zunächst an die Konzernmutter weiterleitet und diese die Gewinne dann als Dividende an den staatlichen Eigentümer der Konzernmutter auszahlt“. Entscheidend sei, dass keine Gewinne der Netzbetreibers zur Verfügung stehen dürfen, um die anderen Teile des vertikal integrierten Unternehmens mitzufinanzieren. Dies sei durch die Neuregelung gesetzlich ausgeschlossen, heißt es in der Begründung zu dem Gesetzentwurf.