Klarstellungen zu Fixierungsanordnungen
Berlin: (hib/mwo) Nach den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD (19/8939) hat nunmehr die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vorgelegt (19/9767). Mit dem Entwurf soll dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) für Fixierungen in der gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (der sogenannten Zivilhaft) Rechnung getragen werden. Für freiheitsentziehende Fixierungsanordnungen in der Strafhaft, dem Maßregelvollzug, der Untersuchungshaft, der vorläufigen Unterbringung und im Jugendarrest wird ein richterliches Verfahrensrecht geschaffen. In dem Urteil stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass es sich bei der 5- Punkt- sowie bei der 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) handelt, die von der zugrundeliegenden Entscheidung über die Freiheitsentziehung als solcher nicht gedeckt ist und daher den Richtervorbehalt im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 Satz 1 GG abermals auslöst.
Wie es in dem Entwurf heißt, kommt dem Bund aufgrund der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz lediglich für Fixierungen im Bereich der Zivilhaft zu, so dass in diesem Bereich auch die Voraussetzungen für Fixierungsanordnungen sowie die konkrete Art der Durchführung bundesgesetzlich zu bestimmen sind. Für den Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs, im Bereich des Untersuchungshaftvollzugs und des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung sowie im Jugendarrest sei die Befugnis des Bundes auf die Regelung des gerichtlichen Verfahrensrechts bei freiheitsentziehenden Fixierungen beschränkt. Insoweit werde im Strafvollzugsgesetz eine Verweisung auf die für Unterbringungssachen nach dem Familienverfahrensgesetz (FamFG) geltenden Bestimmungen vorgesehen. Auch für Fälle der freiheitsentziehenden Fixierung psychisch Kranker soll bundeseinheitlich die Anwendung des FamFG vorgesehen und damit einem Anliegen der Länder entsprochen werden.