+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

13.05.2019 Verkehr und digitale Infrastruktur — Antwort — hib 547/2019

Schleuse Zaaren ab August wieder offen

Berlin: (hib/HAU) Für die derzeit wegen Sanierungsarbeiten gesperrte Schleuse Zaaren an der Oberen Havel-Wasserstraße ist laut Bundesregierung „nach derzeitigem Baufortschritt“ von einer Verkehrsfreigabe zum 1. August 2019 auszugehen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/9601) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/9046) hervor.

Als Gründe dafür, dass die Sanierungsarbeiten nicht wie ursprünglich zum 1. März 2019 und damit vor Beginn der Wassersportsaison abgeschlossen werden konnten, führt die Regierung unter anderem an, dass die im Zuge der Vergabe eingereichten Angebotspreise zu einer längeren Prüf- und Genehmigungsdauer geführt hätten. Auch seien die erforderlichen Munitionsräumarbeiten umfangreicher und zeitaufwändiger als geplant gewesen. Zudem habe es eine Behinderung des Bauablaufes durch Witterung und schlechten Baugrund gegeben. Außerdem sei bei einigen Gewerken der durch die beauftragten Unternehmen abgeschätzte Umsetzungszeitraum zu optimistisch kalkuliert gewesen.

Zur Beantwortung der Frage nach möglichen Unterstützungen für die durch die längere Schleusensperrung betroffenen klein- und mittelständischen Betriebe in diesem ländlichen Raum, verweist die Bundesregierung auf die Beantwortung einer Schriftlichen Frage des Abgeordneten Martin Neumann (FDP) (19/8660). Darin heißt es: „Nach Paragraf 5 Absatz 1 Bundeswasserstraßengesetz darf jedermann im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren.“ Dem Begünstigten stehe kein Anspruch auf Schaffung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Weges zu. Für den Schifffahrttreibenden sei die Schiffbarkeit einer Bundeswasserstraße „eine faktische Gegebenheit, die ihm zwar Chancen zur Betätigung eröffnet, auf deren Fortbestand er aber keinen Anspruch hat“.

Marginalspalte