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15.05.2019 Petitionen — Ausschuss — hib 558/2019

Kostenbeteiligung an Pflegeaufwendungen

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss unterstützt die Forderung, dass auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von 100.000 Euro zurückgegriffen wird. Während der Sitzung am Mittwochmorgen verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, AfD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen eine Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Material zu überweisen sowie sie den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben. Die FDP-Fraktion hatte für den Abschluss des Petitionsverfahrens plädiert.

Der Petent verweist zur Begründung seiner Eingabe auf den Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD, in dem genau diese Forderung enthalten sei. Dieses Vorhaben solle nun umgesetzt werden, heißt es in der Petition.

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung schreibt der Ausschuss unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung geäußerten Aspekte: Im Falle der Pflegebedürftigkeit würden grundsätzlich Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erbracht. Soweit diese nicht ausreichen, erhielten Pflegebedürftige bei Bedürftigkeit und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen der Hilfe zur Pflege durch die Träger der Sozialhilfe. Keine Sozialhilfe erhalte aber laut SGB XII, „wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selber helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält“. Da Kinder gemäß Paragraf 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig seien, werde auch auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern zurückgegriffen, bevor Sozialhilfe gewährt werde, heißt es in der Vorlage.

Im Koalitionsvertrag sei jedoch folgendes vereinbart worden: „Auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern soll künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von 100.000 Euro zurückgegriffen werden.“ Die von dem Petenten geforderte Gesetzesänderung sei somit ein Vorhaben der Bundesregierung aus der laufenden 19. Wahlperiode, schreibt der Petitionsausschuss. Da die Leistungen zur Pflege als Teil der Sozialhilfe nach dem SGB XII ausgeführt würden, sei im Rahmen der Vorbereitungen eines entsprechenden Gesetzgebungsvorhabens nicht nur die rechtliche Umsetzung, sondern auch die Finanzierung zu klären. Wie das Vorhaben im Einzelnen gesetzgeberisch umgesetzt werde, hänge außerdem von der politischen Mehrheit im Parlament ab, heißt es in der Begründung zu der Beschlussempfehlung.

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