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15.05.2019 Inneres und Heimat — Gesetzentwurf — hib 568/2019

Durchsetzung der Ausreisepflicht

Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ (19/10047) vorgelegt, der am Donnerstag zur ersten Lesung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt, kommt eine „hohe Zahl vollziehbar Ausreisepflichtiger“ nicht der Verpflichtung nach, Deutschland zu verlassen. Diese müsse gegebenenfalls im Wege der Abschiebung durchgesetzt werden.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es der Begründung zufolge, „die Zuführungsquote zu Rückführungsmaßnahmen deutlich zu erhöhen“. Dazu sollen unter anderem die Voraussetzungen der Abschiebungshaft verändert werden. So ist laut Bundesinnenministerium vorgesehen, die Voraussetzungen für Sicherungshaft abzusenken, um ein Untertauchen zu verhindern. Ferner soll den Angaben zufolge die sogenannte Vorbereitungshaft auf Gefährder ausgeweitet werden. Neu eingeführt werden soll zudem eine „Mitwirkungshaft“. Sie soll eine Vorführung aus der Haft ermöglichen, wenn der Ausländer bestimmten Anordnungen zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung keine Folge leistet. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Klarstellung im Rahmen des Ausreisegewahrsams, dass das Kriterium Fluchtgefahr nicht vorliegen muss.

Zusätzlich zu den „bisherigen knapp 487 speziellen Abschiebungshaftplätzen“ sollen zudem durch ein vorübergehendes Aussetzen des Trennungsgebots von Abschiebungs- und Strafgefangenen bis zu 500 weitere Plätze in Justizvollzugsanstalten für den Vollzug der Abschiebungshaft genutzt werden können, wie aus dem Gesetzentwurf weiter hervorgeht.

Darüber hinaus soll einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin einer geplanten Abschiebung nicht angekündigt werden dürfen, um ein Untertauchen des Betreffenden zu verhindern. Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung werden in dem Gesetzentwurf strafrechtlich als Geheimnis eingestuft. Machen Amtsträger oder „besonders verpflichtete Personen“ dem Abzuschiebenden oder Dritten solche Informationen zugänglich, können sie sich demnach strafbar machen und andere Personen wegen Anstiftung oder Beihilfe belangt werden.

Eingeführt werden soll laut Vorlage auch eine neue Duldungskategorie „für Personen mit ungeklärter Identität“. Sie soll Ausreisepflichtigen erteilt werden, deren Abschiebung aus von ihnen zu verantwortenden Gründen nicht vollzogen werden kann, etwa weil sie ihrer Passbeschaffungpflicht nicht nachkommen oder über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit täuschen. Die Betreffenden sollen den Angaben zufolge keine Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen; auch soll eine Wohnsitzauflage ausgesprochen werden können.

Außerdem soll die Verletzung von Mitwirkungspflichten während des Asylverfahrens künftig in größerem Umfang als bisher zu Leistungseinschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz führen können. Des Weiteren ist eine Überarbeitung des Ausweisungsrechts geplant, mit der „auch Sozialleistungsbetrug und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Ausweisung führen können, soweit diese zu einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geführt haben“.

Asylbewerber, bei denen feststeht, dass Deutschland nicht für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, und deren Überstellung durchgeführt werden kann, sollen nach dem Willen der Bundesregierung künftig nur noch Anspruch auf eingeschränkte Leistungen haben. „Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, denen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, der fortbesteht, haben nur noch Anspruch auf Überbrückungsleistungen“, heißt es in der Vorlage weiter.

Sie enthält auch eine Übertragung der „Passersatzpapierbeschaffung im Wege der Amtshilfe“ von der Bundespolizei auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ebenso wie eine Verlängerung der Frist für die Regelüberprüfung positiver Asylentscheidungen, „die in den Jahren 2015, 2016 und 2017 unanfechtbar geworden sind“, von drei auf vier bis fünf Jahre.

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