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23.05.2019 Verkehr und digitale Infrastruktur — Antwort — hib 606/2019

Beschleunigung von Bedarfsplanprojekten

Berlin: (hib/HAU) Zur erwarteten Beschleunigungswirkung durch die Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung (BUV) äußert sich die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/9885) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/8998). Danach gehen Bund und DB Netz AG davon aus, dass die BUV insbesondere an zwei Stellen Projekte beschleunigen werde. So sehe Paragraf 15 BUV eine fortlaufende Planungs- und Projektbegleitung durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) vor. „Dadurch sollen Verzögerungen insbesondere während des Planfeststellungsverfahrens vermieden werden“, schreibt die Regierung.

Außerdem soll die in Paragraf 5 BUV geregelte parlamentarische Befassung sicherstellen, „dass die Entwurfs- und Genehmigungsplanung eine Umsetzungsvariante zum Gegenstand hat, die politisch zustimmungsfähig ist“. Dadurch solle vermieden werden, dass ein eigentlich bereits in der Genehmigungsphase (Leistungsphase 4) befindliches Projekt aufgrund fehlender politischer Zustimmung (die sich beispielsweise in entsprechenden Klagen niederschlagen kann) in die Grundlagenermittlung oder Vorplanung (Leistungsphase 1/2) zurückfällt und sich daher verzögert und verteuert.

Bedarfsplanprojekte hätten eine Planungs- und Realisierungszeit von mehreren Jahren, heißt es in der Antwort. Mit dem Inkrafttreten der BUV zwischen dem Bund und den Infrastrukturunternehmen des Bundes am 1. Januar 2018 seien eine Reihe laufender Projekte in die neue Finanzierungsvereinbarung überführt worden. Diese Projekte würden nun nach den Vereinbarungen der BUV weitergeführt und je nach Projektstand unterschiedlich abgewickelt, schreibt die Regierung.

Soweit neue Vorhaben nach dem BUV-Regime begonnen wurden, befänden sie sich noch in frühen Planungsphasen und könnten allenfalls in einigen Jahren bewertet werden. Daneben würden die Kosten der beteiligten Bundesbehörden einschließlich des EBA nicht getrennt nach einzelnen Realisierungsphasen erfasst. Es erfolge weder eine zeitliche noch kostenmäßige Erfassung nach einzelnen Planungsprozessen oder Planungs- beziehungsweise Realisierungsschritten, heißt es in der Antwort auf die Frage, welche Kosten zur Planungs- und Projektbegleitung seit Inkrafttreten der BUV konkret eingespart werden konnten.

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