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06.06.2019 Verkehr und digitale Infrastruktur — Unterrichtung — hib 661/2019

Änderungsbedarf bei Richtlinienumsetzung

Berlin: (hib/HAU) Der Bundesrat hat einer Unterrichtung (19/10520) zufolge Änderungsbedarf an einem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (19/9738), mit dem die Änderung der EU-Richtlinie „bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur“ in nationales Recht umgesetzt werden soll. Laut dem Regierungsentwurf muss künftig ein Betreiber von Schienenwegen (EIU) rechtlich getrennt von Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) - also den Anbietern der Dienstleistung - sein. In vertikal integrierten Unternehmen - wie etwa der Deutschen Bahn AG (DB AG) - muss der Neuregelung zufolge der Infrastrukturbereich von anderen Bereichen innerhalb des Unternehmens getrennt sein. Keiner der anderen Bereiche dürfe einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen des Betreibers der Schienenwege hinsichtlich der wesentlichen Funktionen ausüben, heißt es in dem Entwurf.

Die Länderkammer moniert unter anderem, dass im Entwurf der Bundesregierung die in der Richtlinien-Änderung enthaltene Anforderung, dass Betreiber von Schienenwegen und Eisenbahnunternehmen „völlig voneinander unabhängig sind“, um als nicht vertikal integriert zu gelten, ignoriert werde. Damit würde laut Bundesrat jedes Unternehmen, das sowohl Betreiber der Schienenwege als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, nicht den Bedingungen für vertikal integrierte Unternehmen unterliegen, „wenn nur die Bedingung erfüllt ist, dass es vom Bund oder von einem Land direkt kontrolliert wird“. Es bedürfe insofern der Ergänzung um die Anforderung der Unabhängigkeit im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2370.

Die Bundesregierung stimmt dem laut ihrer Gegenäußerung grundsätzlich zu. Das Gleiche gilt für die Vorschläge des Bundesrates hinsichtlich der finanziellen Transparenz der Eisenbahnverkehrsunternehmen, die „nicht erforderlich, jedoch wegen des lediglich klarstellenden Charakters auch unschädlich“ seien. Die weiteren Änderungsvorschläge der Länderkammer lehnt die Bundesregierung der Vorlage zufolge ab.

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