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13.06.2019 Inneres und Heimat — Antwort — hib 680/2019

Situation von LSBTI-Geflüchteten

Berlin: (hib/STO) Um die Situation von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Flüchtlingen geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/10733) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/10308). Wie die Bundesregierung darin ausführt, gewährleistet sie die Rechte solcher Geflüchteter auch im Asylverfahren. Gleichwohl seien Fragen nach der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität höchstpersönlicher Natur. Die Identifizierung von besonderen Vulnerabilitäten dürfe nicht dazu führen, dass die sexuelle oder geschlechtliche Orientierung zwangsweise gegenüber einzelnen Antragstellenden thematisiert wird. Entscheidend könne dies nur sein, wenn Betroffene selbst freiwillig hierüber Angaben machen und die Angaben Verfahrensrelevanz haben.

Seit 2015 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) den Angaben zufolge ein Konzept zur Identifizierung schutzbedürftiger Personen im Asylverfahren implementiert. Das Konzept diene der Identifizierung besonderer Bedürfnisse während des gesamten Asylverfahrens durch alle Mitarbeiter des Bamf, die in Kontakt zu Antragstellern treten. Mitarbeiter, die Asylanträge von vulnerablen Gruppen bearbeiten, seien entweder besonders geschulte Sonderbeauftragte oder aber gehalten, einen solchen in die Fallbearbeitung einzubeziehen.

„Seit August 2018 pilotiert das Bundesamt eine Asylverfahrensberatung (AVB) in mittlerweile zwölf Anker- und funktionsgleichen Einrichtungen“, heißt es in der Antwort weiter. Das pilotierte Modell umfasse eine zweistufige AVB, „bestehend aus einer allgemeinen Asylverfahrensinformation (Stufe 1) mit Gruppengesprächen für alle Asylsuchenden bereits vor Antragstellung und, darauf aufbauend, einer individuellen Asylverfahrensberatung (Stufe 2) in Einzelgesprächen für Asylsuchende während des Behördenverfahrens“. Schon im Rahmen des allgemeinen Gruppengespräches erfolge der Hinweis, „dass die Zugehörigkeit zu einer lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Gruppe eine verfahrens- beziehungsweise entscheidungsrelevante Vulnerabilität darstellen kann, und dass eine solche Zugehörigkeit bei der Antragstellung, spätestens jedoch bei der Anhörung vorgetragen werden kann“.

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