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18.06.2019 Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung — Kleine Anfrage — hib 688/2019

Kontrolle beim Digitalpakt Schule

Berlin: (hib/ROL) Die Bundesregierung hat am 16. Mai 2019 die Bund-Länder-Vereinbarung für den DigitalPakt Schule unterschrieben. Der DigitalPakt Schule wurde durch die Grundgesetzänderung vom 15. März 2019 ermöglicht, da Artikel 104c des Grundgesetzes nun den Satz enthält: „Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren.“ Jede Finanzhilfe des Bundes für die kommunale Bildungsinfrastruktur ist somit an das Kriterium der Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit gebunden, folgert die FDP in ihrer Kleinen Anfrage (19/10602). Inwieweit dieses Kriterium in den einzelnen Ländern erfüllt wird, ist nach Ansicht der FDP durch die Bundesregierung nicht ausreichend abgesichert, schreibt die Fraktion.

Die FDP möchte gerne wissen, ob die Bundesregierung die Auffassung teilt, dass Finanzhilfen des Bundes für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen in kommunale Bildungsinfrastruktur nach Artikel 104c GG an das Kriterium der Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gekoppelt sein müssen. Ferner fragt die FDP, inwieweit die Bundesregierung die Auffassung der FDP teilt, dass sie für die Einhaltung des Kriteriums der Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Zudem möchte die Fraktion wissen, wie die Bundesregierung eine „Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur“ definiert und an welchen Messgrößen die Bundesregierung die Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur fest macht.

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